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Gesetzliche Bestimmungen - Kreisjugendring Dachau

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4. Mit einem Fuß im Gefängnis? –<strong>Gesetzliche</strong> <strong>Bestimmungen</strong>Im Allgemeinen kommt ein Jugendleiter dann seiner Aufsichtspflicht nach, wenn erdie „nach den Umständen des Einzelfalles gebotene Sorgfalt einesdurchschnittlichen Jugendleiters“ walten lässt. Das Maß der tatsächlichenAufsichtsführung hängt daher von den individuellen Fähigkeiten derAufsichtsbedürftigen und den sonstigen äußeren Umständen ab, z.B.:>>> Alter der Aufsichtsbedürftigen>>> Persönliche Verhältnisse der Aufsichtsbedürftigen, z.B. Behinderungen,Krankheiten, Allergien, Erschöpfungsgrad, Erfahrung, pers. Entwicklung,Fähigkeiten, Unvorsichtigkeit, “Schusseligkeit”, Neigung zu Unfug oderGewalttätigkeit etc.>>> Größe der Gruppe>>> Örtliche Verhältnisse, z.B. Bekanntheit des Gebietes, Überschaubarkeit,Geländewahl, Straßen, Gewässer, Tageszeit, Witterung etc.>>> Anzahl, Beherrschbarkeit und Einschätzbarkeit der vorhandenenGefahrenquellen>>> objektive Gefährlichkeit der Aktivität, z.B. Umgang mit Werkzeugen,Feuer, Klettern, Schwimmen, Radfahren, Städterallye in Kleingruppenetc.>>> Anzahl der Mitbetreuer, aber nur, wenn vorher eine Verteilung derZuständigkeiten innerhalb des Teams vereinbart wurde. Der Jugendleiterdarf sich nicht darauf verlassen, dass seine Mitbetreuer die Aufsichtsführungalleine übernehmen.Der Bundesgerichtshof meint dazu:“Das Maß der gebotenen Aufsicht bestimmt sich nach Alter, Eigenart und Charakterdes Kindes sowie danach, was Jugendleitern in der jeweiligen Situation zugemutetwerden kann. Entscheidend ist, was ein verständiger Jugendleiter nach vernünftigenAnforderungen unternehmen muss, um zu verhindern, dass das Kind selbst zuSchaden kommt oder Dritte schädigt.” BGH in NJW 1984, S. 2574Dabei können keine allgemeingültigen Verhaltensregeln aufgestellt werden. Feststeht nur:Kinder im Vorschulalter (bis ca. 6 Jahre) sind im Normalfall durchgehend zubeaufsichtigen. Das heißt nicht, dass sich der Jugendleiter immer in “Griffweite” derKinder aufhalten darf, es reicht ein ständiger Blickkontakt und damit die Möglichkeitzum sofortigen Eingreifen in kritischen Situationen. Nur sofern nach objektiverBetrachtung keine Gefährdung der Teilnehmer oder Dritten besteht und einejederzeitige Einwirkung gewährleistet ist, ist ein kurzzeitiges “aus-den- Augen-lassen”möglich, z.B. wenn sich der Jugendleiter kurzfristig um ein Kind besonders kümmernmuss (z.B. Toilette aufsuchen o.ä.).01.03.2008 4/21

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