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Gesetzliche Bestimmungen - Kreisjugendring Dachau

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4. Mit einem Fuß im Gefängnis? –<strong>Gesetzliche</strong> <strong>Bestimmungen</strong>und so auch für alle Betreffenden nachvollziehbar sind. DurchgeführteKonsequenzen müssen in jedem Fall vorher angedroht werden; umgekehrt solltenangedrohte Konsequenzen im Wiederholungsfall auch tatsächlich ausgeführtwerden, um die Akzeptanz des Jugendleiters bei den Gruppenteilnehmern nicht zugefährden.Zu verhindern ist in jedem Fall eine regelrechte ”Bestrafung” durch den Jugendleiter.Vor Ergreifung gravierender Konsequenzen (z. B. Information der Eltern,Heimschicken etc.) sollten in jedem Falle alle Möglichkeiten der pädagogischenEinflussnahme sowie des verständnisvollen Gesprächs ausgeschöpft werden. In denmeisten Fällen lassen sich Konflikte bzw. Missverständnisse auf der Ebene einesvertrauensvollen Miteinanders lösen.Verboten sind Strafen, die in die Menschenwürde bzw. das Persönlichkeitsrecht desGruppenteilnehmers eingreifen, in dem sie ihn z. B. vor den anderen Kindern groblächerlich machen oder bestimmte erniedrigende Verhaltensweisen verlangen.Gleiches gilt für Strafen, die das Risiko einer gesundheitlichen Gefährdungbeinhalten, wozu auch das Vorenthalten von Mahlzeiten, selbst Teilen hiervon, zählt.Nicht erlaubt ist ferner das Einsperren (Freiheitsberaubung nach § 239 StGB),erlaubt dagegen das Auf-das-Zimmer-Schicken. Letztlich ist auch die körperliche”Züchtigung”, also die Anwendung körperlicher Gewalt zu Strafzwecken verbotenund als Körperverletzung strafbar, selbst wenn dies im Einzelfall von den Elternerlaubt bzw. sogar gesondert angeordnet wurde. Schlussendlich sollte auch dieEinziehung von Strafgeldern in unterschiedlicher Höhe, abhängig von der Art desFehlverhaltens, unterbleiben. Dies zunächst deshalb, da so der Eindruck entstehenkönnte, man könne sich von Übertretungen ”freikaufen”, andererseits deshalb, da dieEltern der Kinder die einbezahlten Beträge vom Betreuer zurückverlangen können.StrafrechtDie bloße Verletzung der Aufsichtspflicht, ohne dass es zu einem Schaden kommt,ist mit Ausnahme des extremen Tatbestandes des § 170 d StGB nicht strafbar.Sofern aber durch ein Fehlverhalten des Jugendleiters Schäden entstehen oder diezu betreuenden Minderjährigen Straftaten begehen, ist eine Strafbarkeit nicht mehrvöllig abwegig.Abzugrenzen sind folgende, Bereiche, die in der Praxis gar nicht so selten vorkommen:Sachbeschädigung, § 303 StGB und Diebstahl, § 242 StGBDiese Tatbestände schützen den Eigentümer einer Sache vor deren Beschädigungoder Entwendung. Minderjährige sind im Normalfall Eigentümer aller Gegenstände,die sie am Leib tragen und sonst wie (z.B. im Reisegepäck o.ä.) mit sich führen, daes für den Erwerb von Eigentum nicht auf eine mögliche Geschäftsfähigkeitankommt. Die ungestattete Vernichtung konfiszierten Alkohols, das Wegwerfen von01.03.2008 4/68

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