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Gesetzliche Bestimmungen - Kreisjugendring Dachau

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4. Mit einem Fuß im Gefängnis? –<strong>Gesetzliche</strong> <strong>Bestimmungen</strong>Das sagen die Gerichte dazuAllgemeines, Art und Umfang der Aufsichtspflicht Nicht unbedingt das Fernhalten von jedem Gegenstand, der bei unsachgemäßemUmgang gefährlich werden kann, sondern gerade die Erziehung des Kindes zuverantwortungsbewusstem Hantieren mit einem solchen Gegenstand wird oft derbessere Weg sein, das Kind und Dritte vor Schäden zu bewahren. Hinzu kommtdie Notwendigkeit frühzeitiger praktischer Schulung des Kindes, das seinenErfahrungsbereich möglichst ausschöpfen soll. BGH, NJW 1976, S. 1684 Das Maß der gebotenen Aufsicht bestimmt sich nach Alter, Eigenart undCharakter des Kindes sowie danach, was Jugendleitern in der jeweiligen Situationzugemutet werden kann. Entscheidend ist, was ein verständiger Jugendleiternach vernünftigen Anforderungen unternehmen muss, um zu verhindern, dassdas Kind selbst zu Schaden kommt oder Dritte schädigt. BGH in NJW 1984, S.2574 Eine vertragliche Übernahme der Aufsichtspflicht ist dann anzunehmen, wenn essich um eine weitreichende Obhut von längerer Dauer und weitgehenderEinwirkungsmöglichkeit handelt. BGH, NJW 1968, 1874 Gemeinnützige Organisationen, die Ferienaufenthalte veranstalten, z.B.Jugendverbände, genügen den Anforderungen, wenn sie sich der ehrenamtlichenHilfe von pädagogisch ungeschulten, aber verantwortungsbewussten und imUmgang mit Kindern erfahrenen Erwachsenen bedienen. OLG Hamburg, VersR Ein knapp 9-jähriges, normal entwickeltes Kind, das im Freien spielt, muss sichnicht im unmittelbaren Aufsichtsbereich aufhalten, der ein jederzeitiges Eingreifendes Aufsichtspflichtigen ermöglicht. Vielmehr ist der Aufsichtspflicht Genügegetan, wenn sich der Aufsichtspflichtige über das Tun und Treiben in grobenZügen einen Überblick verschafft. BGH in NJW 1984, S. 2574 Es stellt keine Aufsichtspflichtsverletzung des Betreibers eines Kinderheimes dar,wenn es 13- oder 14-jährigen Kindern gestattet wird, sich tagsüberunbeaufsichtigt außerhalb des Kinderheimes auf den Straßen aufzuhalten. Diesgilt auch dann, wenn bekannt ist, daß die betreffenden Kinder früher fremdesEigentum beschädigt haben.LG Neuruppin vom 10.02.2000, 3 0 300/97Anmerkung: In einem von einem Verein geführten Kinderheim waren zwei 13-und 14-jährige Kinder untergebracht. Diesen Kindern wurde an einem Samstagtagsüber freier Ausgang gewährt, obwohl sie bereits in der Vergangenheit aufGräbern randaliert, Briefkästen mit Knallern auseinandergesprengt sowieGartenlauben aufgebrochen haben. Während des Ausgangs bemerkten dieKinder einen PKW mit Zündschlüssel, dessen Fahrer sich kurzzeitig entfernthatte. Die Kinder bemächtigten sich des Fahrzeuges, fuhren los und bereits nachkurzer Fahrstrecke gegen einen Baum, wodurch am PKW Totalschaden entstand.Nach Ansicht des Gerichts ist es weder praktisch möglich, noch pädagogischsinnvoll, jeden Schritt auch eines gefährdeten Kindes durch eine Aufsichtspersonüberwachen zu lassen. Insbesondere gegen das Gewähren von Ausgangwährend des Tages bestehen keine Einwände.01.03.2008 4/33

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