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Gesetzliche Bestimmungen - Kreisjugendring Dachau

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4. Mit einem Fuß im Gefängnis? –<strong>Gesetzliche</strong> <strong>Bestimmungen</strong>untergeschoben werden. Falls zusätzlich zu ggf. ergriffenen Erste-Hilfe-Maßnahmeneine Bergung sowie ärztliche Versorgung des Verletzten notwendig ist, istunverzüglich die Bergwacht oder ein sonstiger Rettungsdienst zu alarmieren. Diesgeschieht idealerweise durch ein Handy, ggf. auch durch den Jugendleiter selbst,wenn während der Zeit seiner Abwesenheit für eine Beaufsichtigung der Gruppegesorgt ist, bzw. durch einen anderen, zufällig vorbeikommenden Skifahrer.Sofern abends bzw. nachts länger andauernde Gruppenaktivitäten stattfinden (z. B.Nachtwanderung, Silvesterparty etc.) ist das Programm des darauffolgenden Tageshierauf abzustimmen. Sinnvollerweise sollten die Gruppenteilnehmer dann längerausschlafen und sich dadurch körperlich regenerieren können. Wer als Jugendleiterseine Gruppe bzw. seinen Kurs ungeachtet der tatsächlich vorhandenen Zeitenkörperlicher Erholung den ganzen Tag fordert, kann für einen entstandenen Schadendann haften, wenn dieser ausschließlich auf einer erkennbaren Ermüdung desGruppenteilnehmers beruht.Spielplätze, AbenteuerspielplatzAn die Sicherheit der Spielgeräte und Einrichtungen eines Spielplatzes sindgrundsätzlich besonders strenge Anforderungen zu stellen. Eltern und ihre Kindermüssen uneingeschränkt darauf vertrauen dürfen, dass ein gefahrloses Spielenmöglich ist. Das Maß der einzuhaltenden Sicherheit muss sich dabei am Alter derjüngsten Kinder ausrichten, die als Benutzer in Frage kommen. Nur für diese Kinderkalkulierbare, überschaubare Risiken, die mit einem erzieherischen Wert verbundensind, sind tolerabel.Eine Einschränkung ist aber insoweit vorzunehmen, als die Verkehrssicherungspflichtnicht so weit geht, dass Vorkehrungen gegen jede denkbare, nur entferntliegende Möglichkeit einer Gefährdung zu treffen sind. Normale Spielgeräte (z.B.Schaukel, Rutsche, Wippe etc.) sind regelmäßig auf mögliche Schadhaftigkeit zukontrollieren, ebenso ist das Gelände auf Gefahren (z.B. Glasscherben o.ä.) zuuntersuchen. Diese - doch sehr strengen - Maßstäbe gelten für normale Spielplätzeohne Altersbeschränkung. Wenn bei der Auswahl sowie der Aufstellung derSpielgeräte (v.a. hinsichtlich des Untergrundes) aber die Vorschriften der DIN 7926Teil 1 (DIN-Taschenbuch Nr. 134) beachtet sowie alle Spielgeräte und das Geländeregelmäßig kontrolliert werden, ist im Schadensfall an eine Haftung wohl nicht zudenken.Anders verhält es sich bei den sog. Abenteuerspielplätzen. Diese zeichnen sichdadurch aus, dass sie größeren Kindern in besonderer Weise die Freude amAbenteuer und der Bewältigung eines Risikos vermitteln sollen. Dieser Zweck würdevereitelt, wenn die Benutzer dort nur geringen, ohne weiteres zu beherrschendenGefahren ausgesetzt werden dürften. Er kann vielmehr nur erreicht werden, wenn einnicht vollkommen behütetes Milieu geboten wird, das in etwa Ersatz für die nahezunicht mehr vorhandene Möglichkeit des Spielens in freier Natur bietet.01.03.2008 4/66

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