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Gesetzliche Bestimmungen - Kreisjugendring Dachau

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4. Mit einem Fuß im Gefängnis? –<strong>Gesetzliche</strong> <strong>Bestimmungen</strong>und schwer aus der Welt zu schaffenden Vorwürfen führen. Auch wenn es eindurchaus legitimes Ziel von Jugendarbeit ist, erzieherische Defizite auszugleichenund den anvertrauten Kindern und Jugendlichen fröhliche und unbeschwerteStunden zu verschaffen, ist bei körperlichen Kontakten oder gar Zärtlichkeiten, auchwenn diese aus Trost gegeben werden, höchste Zurückhaltung angebracht.Bitte Vorsicht also bei übertriebenem „In-den-Arm-nehmen“, „Gute-Nacht-Küssen“,„Auf-den-Schoß-sitzen“, „Streicheln“, „Trösten“ etc., aber auch bei der Behandlungvon Verletzungen an empfindlichen Körperstellen. In den Erzählungen derbegeisterten Kinder zu Hause wird in der Euphorie oder auch aus Eifersucht gerneübertrieben. Manch gutgemeintes Verhalten eines Betreuers kann so möglicherweiseauch ganz anders interpretiert werden.Die vorstehenden Texte dieses Kapitels sind der Internetseite von RA Stefan Obermeier entnommenbzw. liegen Texte der Internetseite zugrunde: www.aufsichtspflicht.de01.03.2008 4/87

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