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Gesetzliche Bestimmungen - Kreisjugendring Dachau

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4. Mit einem Fuß im Gefängnis? –<strong>Gesetzliche</strong> <strong>Bestimmungen</strong>allen Beteiligten muss daher auch die Möglichkeit in Kauf genommen werden, dassin Einzelfällen negative Erfahrungen entstehen. Diese tragen jedoch mit dazu bei,dass den Kindern und Jugendlichen ein vollständiges, reelles Bild ihrer Umgebungund ein umfassender Erfahrungsschatz im Umgang mit dieser vermittelt wird.Im Bereich von Erziehung und Aufsichtspflicht gibt es daher auch nur ganz selten dieabsolut „richtige Entscheidung“ in einer bestimmten Situation, verbunden mit derKonsequenz, dass jede andere Entscheidung automatisch schon eine Verletzung derAufsichtspflicht beinhaltet. Meist sind innerhalb eines Ermessensspielraumesmehrere Entscheidungen sinnvoll und möglich. Bei der Wahl seines Verhaltens kannund soll sich der Jugendleiter zum Erreichen eines erwünschten Erziehungszielesvon den charakterlichen und geistigen Fähigkeiten sowie den individuellenEigenarten der Minderjährigen leiten lassen.Solange das konkrete Verhalten des Jugendleiters noch von einem pädagogischvertretbaren, nachvollziehbaren Erziehungsgedanken getragen und nicht völligabwegig ist, sind auch riskantere Entscheidungen und eine liberalereAufsichtsführung akzeptabel. Je gewichtiger sich dabei das hinter einerEntscheidung stehende Erziehungsziel darstellt, desto mehr wird der Jugendleiter beider Wahl seiner Mittel auch ungewöhnlichere Wege einschlagen dürfen. Allgemeinmüssen pädagogische Freiräume und Entscheidungsspielräume aber dannzurücktreten, wenn wegen der konkreten Eigenarten des Aufsichtsbedürftigen (z.B.geringes Alter, Neigung zu Unfug) oder der Gefährlichkeit der Situation(Straßenverkehr, Zündeln, Waffen etc.) erhebliche Schäden drohen.3. Haftung für Aufsichtspflichtverletzung3.1. Das Haftungssystem des ZivilrechtesAls Rechtsgrundlagen für eine Haftung (d.h. für einen Schaden verantwortlich sein,aufkommen müssen) des Jugendleiters wegen einer Verletzung der Aufsichtspflichtkommen die Vorschriften der §§ 823, 832 BGB in Betracht, je nachdem, ob derminderjährige Aufsichtsbedürftige selbst oder Dritte zu Schaden kommen.Abgesehen davon haftet der Jugendleiter natürlich auch für Schäden, die von ihmselbst unmittelbar verursacht wurden, z.B. wenn er (absichtlich oder versehentlich)eine Person verletzt oder eine Sache beschädigt. Diese Haftung hat mit derÜbernahme von Aufsichtspflicht aber nichts zu tun, sondern besteht nebenher. DieBesonderheit der Haftung wegen einer Verletzung der Aufsichtspflicht ist die, dassder Jugendleiter für einen Schaden haftet, den er zwar nicht selbst verursacht hat,den er aber nicht verhindert hat.Wer für einen Schaden “haftet”, hat den Zustand herzustellen, der ohne dasschädigende Ereignis bestehen würde. Bei Sachschäden bedeutet dies in der Regeldie Reparatur oder die Neubeschaffung des Gegenstandes. Bei Körper- oderGesundheitsschäden bedeutet es die Übernahme der Arzt- und Kranken-01.03.2008 4/26

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