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Gesetzliche Bestimmungen - Kreisjugendring Dachau

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4. Mit einem Fuß im Gefängnis? –<strong>Gesetzliche</strong> <strong>Bestimmungen</strong>der Eltern insoweit ein hohes Maß an Sorgfalt und Umsicht.OLG Düsseldorf - 2 U 64/90 - Urteil vom 14.09.90 Eine tägliche Kontrolle der Taschen ihres Kindes (nach Feuerzeug und/oderStreichhölzern, Anm. d. Autors) ist von den Eltern nicht zu verlangen.Grundsätzlich müssen Eltern ihre Kinder im Alter von sieben oder acht Jahrenvielmehr nur dann derart auf den Besitz von Streichhölzern oder Feuerzeugenkontrollieren, wenn dazu ein besonderer Anlass besteht. Dieser kannbeispielsweise darin bestehen, dass bei dem Kind schon einmal Streichhölzergefunden wurden, oder dass das Kind eine besondere Neigung zum Zündelnzeigt o.ä.BGH – VI ZR 214/84 – Urteil vom 01.07.86 Kindern im Alter von acht bis neun Jahren muss, wenn sie normal entwickelt sind,das Spielen im Freien auch in einem räumlichen Bereich gestattet sein, der demAufsichtspflichtigen ein sofortiges Eingreifen nicht ermöglicht. Dieser Maßstabfindet keine Anwendung auf Kinder, bei denen davon auszugehen ist, dass siesich den Belehrungen der Aufsichtspflichtigen verschließen, die Erfahrungen desLebens mit seinen Gefahren nicht in sich aufnehmen und ihr Verhalten nicht imallgemeinen altersentsprechend danach ausrichten. Hier erfordert der SchutzDritter eine besondere Überwachung; das gilt insbesondere, wenn eine Neigungdes Kindes zum Zündeln oder zu sonst gefährlichen Streichen bekannt gewordenist. Solche besonderen Umstände können dazu führen, dass ein solches Kindauch nicht für fünf Minuten allein gelassen werden darf, also eine Aufsicht ”aufSchritt und Tritt” erforderlich ist, mag eine solche auch nur schwer zuverwirklichen sein.BGH – VI ZR 91/96 – Urteil vom 18.3.97 Für die elterliche Aufsichtspflicht zur Abwehr von Gefahren, die für Dritte durchunvorsichtigen Umgang eines normal entwickelten, beinahe 12 Jahre altenJungen mit Zündmitteln drohen, gelten nicht in allem dieselben Maßstäbe, die beider Aufsichtspflicht für kleinere, etwa sieben oder acht Jahre alte Kinderheranzuziehen sind.BGH - VI ZR 117/92 – Urteil vom 19.01.93Urteile zum Thema Verkehrssicherungspflicht Derjenige, der eine Gefahrenquelle schafft, d.h. sie selbst hervorruft oder sie inseinem Einflussbereich andauern lässt, hat die erforderlichenSicherungsmaßnahmen zu treffen, damit sich potentielle Gefahren nicht zumNachteil anderer auswirken können (Verkehrssicherungspflicht).OLG Hamm – 3 U 195/85 – 02.02.87 Es besteht eine allgemeine Verkehrssicherungspflicht der Eltern, dafür zu sorgen,dass beim Spielen von Kindern in der Wohnung niemand durch Spielzeug (hier:Kinderpistole) Schaden erleidet.BGH – IV ZB 59/65 – 10.03.65 Wer ein Kind mit der Überwachung eines Feuers beauftragt, hat es vor allenhieraus erwachsenden Gefahren zu schützen und haftet, wenn er sich nichtvorher von der völligen Gefahrlosigkeit überzeugt hat, im Schadensfall wegen01.03.2008 4/36

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