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Gesetzliche Bestimmungen - Kreisjugendring Dachau

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4. Mit einem Fuß im Gefängnis? –<strong>Gesetzliche</strong> <strong>Bestimmungen</strong>Für die Verkehrssicherung gelten daher hier die - weitaus geringeren - Maßstäbe, diefür eine sportliche Betätigung gelten. Dort sind nach der RechtsprechungSchadenersatzansprüche dann ausgeschlossen, wenn es sich um einen”Sportarttypischen” Schaden handelt. Derartige Schäden nimmt jeder Spieler alleindurch seine Teilnahme an der Sportausübung in Kauf. Vorliegend bedeutet dies denSchutz der Besucher und Benutzer nur vor solchen Gefahren, die über das üblicheRisiko bei der Benutzung von Spielgeräten hinausgehen und vom Benutzer nichterkannt bzw. vorhergesehen werden können. Spieltypische Schäden (z.B. infolgeHerunterfallen vom Klettergerüst, Schiefer-Einziehen am Bauholz, Mit dem Hammerauf den Finger hauen, in einen Nagel treten etc.) können daher unter keinenUmständen zu einer Schadenersatzpflicht führen. Bei Kindern unter 9 Jahren wirdnach den von der Rechtsprechung im Bereich der Aufsichtspflicht geschaffenenGrundsätzen anzunehmen sein, dass diese noch nicht die besonderen Risiken desSpielens auf dem Abenteuerspielplatz erfassen und vorhersehen können. Es wärendaher geeignete Vorkehrungen zu treffen, dass entweder Kinder unterhalb diesesAlters den Abenteuerspielplatz nicht benützen können oder dass ihnen bzw. denErziehungsberechtigten - die ihre Kinder erfahrungsgemäß zumindestens das ersteMal zu einem Spiellatz begleiten - die dortigen besonderen Gefahren verdeutlichwerden.SportbetriebFür den Trainings- oder Wettkampfbetrieb in den Vereinen gelten je nach Sportart,quasi als Konkretisierung der allgemeinen Sorgfaltsanforderungen, besondereUnfallverhütungsvorschriften, DIN-Normen (Taschenbuch Nr. 116 für Sportgeräte,Nr. 134 für Sporthallen und Sportplätze) und Sicherheitsvorschriften. Diese betreffennicht nur den Aufbau von Sportgeräten, sondern auch Fragen der Durchführung vonsportlichen Übungen, einzuhaltender Sicherheitsabstände, Hilfestellung, derHandhabung besonderer Sportgeräte etc.Eine genaue Kenntnis dieser Vorschriften, die zwar keine Gesetzesqualität haben,aber von den Gerichten als verbindlich angesehen werden, ist Voraussetzung füreine verantwortungsbewusste Anleitung und Aufsichtsführung. Jeder Jugendleiterhat sich über die für seine Sportart geltenden Sicherheitsrichtlinien selbst zuinformieren. Kann deren Einhaltung nicht gewährleistet werden, übernimmt derJugendleiter selbst die Verantwortung für Schäden, die hieraus entstehen. Dasvieldiskutierte Urteil des OLG Celle vom 18.1.1995 zur Frage der Absicherung vonKleinfeldtoren (vgl. dort) hat gezeigt, dass die Anforderungen nicht unterschätztwerden dürfen.StrafenDer Jugendleiter wird oftmals feststellen müssen, dass, aus welchem Grund auchimmer, seine Verbote und Hinweise nicht beachtet bzw. befolgt werden. Er muss indiesem Fall Konsequenzen erkennen lassen, um seiner Aufsichtspflichtnachzukommen. Dabei ist zunächst darauf zu achten, dass diese Konsequenzen inder Verhältnismäßigkeit zum möglichen Fehlverhalten der Gruppenteilnehmer stehen01.03.2008 4/67

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