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Gesetzliche Bestimmungen - Kreisjugendring Dachau

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4. Mit einem Fuß im Gefängnis? –<strong>Gesetzliche</strong> <strong>Bestimmungen</strong>Zigaretten, Waffen oder Zeitschriften bzw. deren eigene Verwendung bzw.Verwertung ist daher grundsätzlich strafbar.Anstiftung, § 26 StGB und Beihilfe, § 27 StGB zu StraftatenEine Strafbarkeit des Jugendleiters kommt dann in Betracht, wenn er denAufsichtsbedürftigen zu einer Straftat anstiftet oder eine Straftat durch psychische(Ermunterung, Bestärkung) oder tatsächliche (Verschaffen von Informationen oderHilfsmitteln) Beihilfe fördert. Um hier nicht in Verdacht zu geraten, muß derJugendleiter, sobald er Anhaltspunkte für eine geplante Straftat seinerAufsichtsbedürftigen hat, nach Kräften versuchen, diese zu verhindern. Zu einerAnzeige geplanter sowie bereits begangener Straftaten ist der Jugendleiter (mitAusnahme besonders gravierender Delikte wie z.B. Landesverrat, Geldfälschung,Menschenhandel, Mord, Raub, vgl. § 138 StGB) nicht verpflichtet.Begünstigung, § 257 StGB und Strafvereitelung, § 258 StGBDer Jugendleiter kann sich ferner dadurch strafbar machen, dass er aktiv mithilft,einem anderen, insbesondere einem Aufsichtsbedürftigen, die materiellen Vorteileseiner Straftat (z.B. Beute bei Diebstahl) zu sichern und dem Zugriff des Berechtigten(Eigentümer) vorzuenthalten. Gleiches gilt, wenn er mithilft, ihn der strafrechtlichenVerfolgung zu entziehen (Irreführen der Strafverfolgungsbehörden). Dies betrifft z.B.das bewusste Verschaffen eines falschen Alibis zum möglichen Tatzeitpunkt. Diebloße Nichtanzeige einer erfolgten Straftat genügt hierfür nicht. Im Bereich derJugendarbeit existiert, was vielfach verkannt wird, mit wenigen Ausnahmen(Mitarbeiter in Suchtberatungsstellen, Familienberatung o.ä.) grundsätzlich keinZeugnis-verweigerungsrecht. Der Jugendleiter muss also, sofern er konkret hiernachgefragt wird, gegenüber den Strafverfolgungsbehörden (nur Polizei, Staatsanwalt,Ermittlungsrichter) wahrheitsgemäß darüber aussagen, was ihm aufgrund eigenerErkenntnisse bekannt ist oder ihm in seiner Funktion von Gruppenmitgliedernmitgeteilt wurde. Auf diese ”Zwickmühle” ist ggf. hinzuweisen, wenn Euch jemand„sein Herz ausschütten“ will und mögliche Straftaten gesteht.In für den Aufsichtsbedürftigen besonders gefährlichen Situationen oder beim Eintritteines gravierenden Schadens kann weiter eine (eigene) Strafbarkeit desAufsichtspflichtigen in Betracht kommen. Begründet wird dies mit der besonderenpersönlichen Beziehung und Abhängigkeit zwischen Aufsichtspflichtigen und -bedürftigen, der fehlenden Eingriffsmöglichkeit der Sorgeberechtigten und derbesonderen staatlichen Schutzverpflichtung gerade gegenüber Minderjährigen.Hierzu im einzelnen:FahrlässigkeitsdelikteStrafbar ist ganz allgemein die vorwerfbare Verletzung objektiver Sorgfaltspflichten,die jeden Menschen in verschiedenen Situationen treffen (z.B.Verkehrssicherungspflicht des Grundstückseigentümers, Pflicht zur gegenseitigen01.03.2008 4/69

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