12.07.2015 Aufrufe

Gesetzliche Bestimmungen - Kreisjugendring Dachau

Gesetzliche Bestimmungen - Kreisjugendring Dachau

Gesetzliche Bestimmungen - Kreisjugendring Dachau

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

4. Mit einem Fuß im Gefängnis? –<strong>Gesetzliche</strong> <strong>Bestimmungen</strong>Die (zumeist wohl fahrlässige) Verletzung dieser Pflicht besteht nur im seltenen Fallin eigenen unerlaubten Handlungen des Jugendleiters, durch die unmittelbar einSchaden entsteht. Viel öfter betrifft es ein Unterlassen von Handlungen, die vomGruppenleiter in der konkreten Gefahrensituation vernünftigerweise (wie hätte jederdurchschnittliche Gruppenleiter gehandelt?) gefordert werden können.Die einzige spezielle gesetzliche Regelung der Aufsichtspflicht betrifft Schäden, dieDritten (Gruppenmitgliedern oder Unbeteiligten) vom Aufsichtsbedürftigen zugefügtwerden.§ 832 BGBWer Kraft Gesetzes (z.B. Eltern, Pfleger, Lehrer) oder Vertrag (z.B. Kindergärtnerin,Jugendleiter) zur Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, ist zum Ersatze desSchadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich (nicht beiNotwehr, Notstand oder Einwilligung) zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn erseiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehörigerAufsichtsführung entstanden wäre.In beiden Fällen gilt folgende bedeutsame gesetzliche Einschränkung, die imEndeffekt eine Haftung des Jugendleiters einschränken oder ganz ausschließenkann:§ 828 BGBWer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, den er einemanderen zufügt, nicht verantwortlich (Deliktsunfähigkeit). Wer das siebente, abernicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden dannverantwortlich, wenn er bei Begehung der Handlung die zur Erkenntnis derVerantwortlichkeit (Gefährlichkeit des Tuns) erforderliche Einsicht hat (BedingteDeliktsfähigkeit).Die Regelung trägt der mit dem Alter wachsenden Persönlichkeit des Minderjährigen,dessen immer reicher werdendem Erfahrungsschatz sowie dessen zunehmenderFähigkeit zu eigenverantwortlichem Entscheiden und Handeln Rechnung. Wer selbsterkennen kann, dass er sich in Gefahr begibt und die weitere Entwicklung dieserGefahr bis hin zu einem Schaden überblicken kann, soll hierfür auch (u.U. teilweise)selbst haften. Der Hinweis auf eine Verletzung der Aufsichtspflicht und eine Haftungdes Jugendleiters ist dann ausgeschlossen oder eingeschränkt.1.2.2. StrafrechtDie Aufsichtspflicht und die Folgen ihrer Verletzung ist zunächst (fast) immer einProblem des Zivilrechtes, also des finanziellen Ausgleichs von entstandenenSchäden. Lediglich in Situationen, in denen gravierende Schäden drohen oderbesonders schützenswerte Rechtsgüter verletzt werden, kann sich der Jugendleiterzusätzlich strafbar machen.01.03.2008 4/8

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!