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Gesetzliche Bestimmungen - Kreisjugendring Dachau

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4. Mit einem Fuß im Gefängnis? –<strong>Gesetzliche</strong> <strong>Bestimmungen</strong>Training in der Vereinsgaststätte, die Mannschaftsaufstellung oder sonstigegruppenspezifische Dinge besprochen werden. Wenn sich das Training oder dieGruppenstunde daher über die vereinbarte Zeit, ggf. an anderem Ort, fortsetzt,besteht dort auch Aufsichtspflicht. Der Jugendleiter hat dann z.B. auch dieVerpflichtung, evtl. Alkoholkonsum in der Vereinsgaststätte zu unterbinden u.ä. mehr.Unklarheit besteht großteils darüber, ob und wann Gruppenteilnehmer nach Hausegeschickt werden können, bzw. ob und wann diese von ihren Eltern abgeholt werdenmüssen. Als Faustregel kann hier gelten, dass Kinder, die alleine zur Gruppenstundeoder dem Training kommen (dürfen), auch alleine nach Hause gelangen können. DerJugendleiter braucht sich dann nach Ende der Gruppenstunde nicht darum zukümmern, ob und wie diese Kinder nach Hause kommen. Auch können solcheKinder vorzeitig nach Hause geschickt werden, etwa, weil sie die Gruppenarbeitunerträglich stören oder selbst angeben, früher nach Hause kommen zu müssen.Etwas anderes gilt dann, wenn Kinder stets von ihren Eltern gebracht und auchwieder abgeholt werden. Dann muss der Jugendleiter nach Beendigung derGruppenstunde solange warten, bis all diese Kinder abgeholt wurden. Eine vorzeitigeBeendigung der Gruppenstunde ist entsprechend auch nur dann möglich, wenn diebetreffenden Eltern erreicht werden können und ihr Kind abholen.Fraglich ist, in welchem Umfang Aufsichtspflicht besteht, wenn der Jugendleitergehindert ist, pünktlich oder überhaupt zur Gruppenstunde zu kommen. Die Antworthängt davon ab, ob die Verhinderung vorhersehbar war oder nicht und welcheMaßnahmen der betreffende Jugendleiter für seine Vertretung ergriffen hat. Jederverantwortungsbewusste Jugendleiter sollte sich daher für die denkbaren Fälle einerVerhinderung einen ”Notfallplan” zurechtlegen, der, wenn schon keine Vertretung, sodoch zumindest eine Information der Gruppenteilnehmer sicherstellt. Ggf. kann auchsehr kurzfristig ein Hausmeister, Nachbar oder sonst eine Person erreicht werden,die entweder die Aufsicht über die Gruppe bis zum Eintreffen des Leiters führt oderdie Gruppenstunde oder das Training absagt. Besonders wichtig ist die Anwesenheiteiner Aufsichtsperson bei Kindern, die von den Eltern im guten Glauben an dasStattfinden der Veranstaltung abgeliefert werden. Evtl. kann hier eine Art”Telefonstafette” bei den Eltern eingerichtet werden.Lediglich wer sich als Jugendleiter überhaupt keine Gedanken über auch kurzfristigeMaßnahmen im Falle seiner Verhinderung macht und einfach nicht zurGruppenstunde erscheint, kann für Schäden haftbar sein, die von denunbeaufsichtigten Kindern verursacht werden.HandyDie Mitnahme eines Handys durch den Jugendleiter einer Ferienfahrt bietet nahezuausschließlich Vorteile. So kann bei einem Notfall unverzüglich Hilfe angefordertbzw. in sonstigen Situationen das Nötige veranlasst werden. Dies gilt insbesonderebei Rad- und Bergtouren, wo die nächste Notrufmöglichkeit oft kilometerweit entferntist.01.03.2008 4/54

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