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Gesetzliche Bestimmungen - Kreisjugendring Dachau

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4. Mit einem Fuß im Gefängnis? –<strong>Gesetzliche</strong> <strong>Bestimmungen</strong>hauskosten, der Kosten für Medikamente sowie ggf. Verdienstausfall etc. Beierheblichen Personenschäden kommt darüber hinaus noch die Zahlung einesSchmerzensgeldes in Betracht.Eine Aufsichtspflichtverletzung setzt aber immer ein Verschulden des Jugendleitersvoraus. Als Maßstab kommt dabei (selten) Vorsatz und (meistens) Fahrlässigkeit inBetracht. Während bei der Annahme von Vorsatz der Jugendleiter will bzw. esbewusst in Kauf nimmt, dass ein Schaden entsteht, ist von Fahrlässigkeit dannauszugehen, wenn der Jugendleiter zwar keinen Schaden will, allerdings derSchaden deshalb entsteht, weil der Jugendleiter die erforderliche Sorgfalt einesdurchschnittlichen (d.h. verantwortungsbewussten und ausgebildeten, nicht aberallwissenden) Jugendleiters außer Acht gelassen hat. Bei der Frage, wer letztenEndes für den Schaden aufzukommen hat, wird dann noch weiter unterschiedenzwischen leichter und grober Fahrlässigkeit.Sofern den Jugendleiter überhaupt kein Verschulden trifft, ist auch an seine bzw. dieHaftung seiner Organisation nicht zu denken. Oft handelt es sich dann um einen Falldes sog. “allgemeinen Lebensrisikos”, das einen jeden Menschen in denunterschiedlichsten Lebenssituationen trifft und für das letztlich niemand haftbar zumachen ist.3.1.1. Haftung für Schäden des AufsichtsbedürftigenAus § 823 BGB folgt also zunächst eine Haftung des Jugendleiters, wenn dieser denMinderjährigen entweder selbst verletzt oder dieser deshalb zu Schaden kommt, weilder Jugendleiter seiner Aufsichtspflicht nicht nachkommt. Die Pflichtverletzung desJugendleiters muss aber tatsächlich ursächlich für den entstandenen Schadengewesen sein. Eine Haftung entfällt daher dann, wenn entweder gar keinePflichtverletzung vorliegt (z.B. ein Gruppenteilnehmer fährt mit seinem Fahrrad aneinen Baum und verletzt sich, Stichwort: “Allgemeines Lebensrisiko!”) oder derSchaden auch bei ordnungsgemäßer Aufsichtsführung entstanden wäre.Bei solchen Ersatzansprüchen des Aufsichtsbedürftigen nach § 823 BGB muss derGeschädigte die Sorgfaltspflichtverletzung des Jugendleiters sowie derenUrsächlichkeit für den ihm entstandenen Schaden konkret nachweisen. Dies kannz.B. durch belastende Aussagen der Mitbetreuer, der Gruppenteilnehmer odersonstwie beteiligter Dritter und Zeugen geschehen. Zu beweisen wäre, dass derJugendleiter entweder eine Gefahr erkannt hat oder bei durchschnittlicher Sorgfalthätte erkennen müssen (Verletzung der Informationspflicht), dass er diese Gefahrhätte beseitigen können (Verletzung der Pflicht, Gefahren zu beseitigen), dass erselbst eine Gefahr geschaffen hat (Verletzung der Pflicht, selbst keine Gefahren zuschaffen), dass er die Gruppenteilnehmer vor dieser Gefahr nicht gewarnt oder keineHinweise zum Umgang mit der Gefahr gegeben hat (Verletzung der Hinweis- undWarnpflicht) und dass er das Befolgen möglicher Warnungen, Verbote und Hinweisenicht kontrolliert hat (Verletzung der Pflicht zur Aufsichtsführung). Gelingt dieserBeweis, haftet der Jugendleiter grundsätzlich für den eingetretenen Schaden,misslingt der Beweis dagegen, kommt eine Haftung nicht in Betracht. Entstehende01.03.2008 4/27

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