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Gesetzliche Bestimmungen - Kreisjugendring Dachau

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4. Mit einem Fuß im Gefängnis? –<strong>Gesetzliche</strong> <strong>Bestimmungen</strong>In Einzelfällen, z.B. bei Nachtwanderungen, Silvester, Geburtstagsfeiern etc. kannhiervon natürlich abgewichen werden, es ist aber dann sicherzustellen, daß amnächsten Morgen genügend Zeit zum Ausschlafen vorhanden ist.Der Betreuer darf sich nicht darauf verlassen, dass die festgesetzte Nachtruhe auchtatsächlich eingehalten wird. Es sind daher unregelmäßige Kontrollen, verstärktwährend der ersten Nächte, angezeigt. Diese müssen in jedem Fall auch nochgeraume Zeit, ca. 1-1/2 Std., danach erfolgen. Unter Umständen kann auch - sofernAnhaltspunkte für nächtliche Aktivitäten vorliegen – ein Rundgang während derNacht angezeigt sein.NachtwanderungNachtwanderungen gehören beinahe traditionell zum unverzichtbaren Bestandteilzahlreicher mehrtägiger Ferienfahrten. Das Sich-Bewegen in der Natur nachts undohne Beleuchtung durch Taschenlampen bzw. Fackeln schafft ein im Vergleich zumTag völlig anderes, viel intensiveres Naturerlebnis. Aus diesem Grund kann es auch,sofern nicht andere Gründe (z. B. Angst) entgegenstehen, möglich sein, Kinder undJugendliche für eine gewisse Strecke allein auf den Weg zu schicken.Der Jugendleiter hat aber durch die Wahl des Wanderweges sowie derStreckenlänge mögliche Verletzungen z. B. durch Stolpern über Hindernisse bzw.Abstürzen sowie ein Verlaufen weitgehend auszuschließen. Ist die Strecke nochnicht bekannt, sollte sie von einem der Jugendleiter in jedem Fall vorher am Tagbegangen werden. Auch sollten die Jugendleiter möglichst mehrere Taschenlampenmitführen. Die Verwendung von Fackeln in Wäldern ist wegen der Gefahr vonWaldbränden nach dem Bayerische Waldgesetz im Zeitraum vom 01.03. - 31.10.nicht erlaubt.Gegen den Einbau von ”Grusel-Einlagen” ist nichts einzuwenden, solange dieTeilnehmer der Nachtwanderung hiermit nicht überfordert und tatsächlich verängstigtwerden. Das oftmals demonstrativ zur Schau gestellte Selbstbewusstsein dientvielfach nur der Verdrängung von Angstgefühlen. Der Verfasser hat es selbstmiterlebt, dass ein zwölfjähriger Junge beim Anblick eines von einem Jugendleiterdargestellten Erhängten an einem Baum regelrecht ausgeflippt ist und sich nur durchsofortige Aufklärung der Situation und gutes Zureden wieder beruhigen ließ. Wenigerist gerade hier also oftmalsmehr.NotfallBei plötzlich auftretenden Notfällen bzw. sich entwickelnden, jedochunvorhergesehenen Situationen hat der Jugendleiter immer diejenige Entscheidungzu treffen, die der Vermeidung von Gefahren und damit der Erfüllung seinerAufsichtspflicht am ehesten entspricht. Sofern dies im Einzelfall dazu führt, dasseinzelne Aktivitäten nicht wie vorgesehen durchgeführt bzw. beendet werden können(z. B. Umkehren bei Bergtour, Verkürzung einer Fahrradstrecke o. ä.), so ist dies01.03.2008 4/60

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