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Gesetzliche Bestimmungen - Kreisjugendring Dachau

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4. Mit einem Fuß im Gefängnis? –<strong>Gesetzliche</strong> <strong>Bestimmungen</strong>eines Einzelnen ggf. der ganzen Gruppe oder unbeteiligten Dritten entstehenkönnen.Grundsätzlich ist es empfehlenswert, bei Bekanntgabe der “Spielregeln” derVeranstaltung/Freizeit für bestimmte Übertretungen (unerlaubtes Entfernen,Alkoholgenuss, Rauchen etc.) bestimmte „Sanktionen“ anzudrohen, damit für denEinzelnen im Vornhinein klar wird, welche Folge ein Fehlverhalten hat. Andererseitskann es aber sinnvoll sein, sich zunächst mit der Benennung der konkreten Strafebedeckt zu halten, damit später entschieden werden kann, ob die Übertretungtatsächlich so schlimm war und ob bzw. welche konkrete Sanktion angebracht ist. Indiesem Fall ist aber bei der ersten Übertretung die dann konkretisierte Strafenochmals anzudrohen. Es darf also nicht unbestimmt angedroht werden und dannschon bei der ersten Übertretung eine bestimmte Sanktion verhängt werden. Für denFall des empfohlenen “Vertragsabschlusses” mit den Teilnehmern kann genausoverfahren werden. In den Vertragstext sind dann entweder (weniger empfehlenswert)bereits konkrete Sanktionen aufzunehmen oder (besser) es ist lediglich allgemeinfestzuhalten, dass Verstöße gegen den Vertrag geahndet werden, wobei durchausdie gesamte Palette möglicher Sanktionen benannt werden kann, niemals aberbestimmte einzelne.Der Jugendleiter hat bei den Aufsichtsbedürftigen Verständnis für die von ihmerteilten oder vereinbarten Hinweise und Verbote zu wecken und klarzumachen,dass Übertretungen der aufgestellten Regeln nie unbeachtet und ungeahndet bleibenkönnen. Dabei ist insbesondere darauf zu achten, dass der “Sanktionsrahmen” fürdie Kinder und Jugendlichen nachvollziehbar, gerecht und verhältnismäßig ist.Leichtere Vergehen dürfen nicht strenger sanktioniert werden als schwere Vergehen.Ein ausgeprägtes pädagogisches Geschick ist gerade in diesem Bereich von sehrgroßem Vorteil.Angedrohte Maßnahmen sind bei wiederholten Übertretungen auch konsequentdurchzusetzen. Der Jugendleiter hat sich daher vorher zu überlegen, welche Strafener auch tatsächlich gewillt oder imstande ist, durchzusetzen.Ist ein mehrköpfiges Betreuerteam mit der Aufsichtsführung betraut, ist in jedem Falldurch interne Absprachen sicherzustellen, dass die einzelnen Jugendleiter beiAuswahl und Durchführung der Sanktionen nicht voneinander abweichen. Dies hättefatale Folgen für die Akzeptanz einzelner Jugendleiter und für das Verhältnisinnerhalb des Betreuerteams. Ein “Gegeneinander-ausspielen” ist mit allen Mitteln zuvermeiden.An zulässigen Sanktionen kommen - mit steigender Intensität - in Betracht: Ermahnung, je nach Sachlage einzeln im Gespräch oder vor der gesamtenGruppe, wenn die Gefahr besteht, dass weitere Teilnehmer dem schlechtenBeispiel folgen werden01.03.2008 4/23

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