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Gesetzliche Bestimmungen - Kreisjugendring Dachau

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4. Mit einem Fuß im Gefängnis? –<strong>Gesetzliche</strong> <strong>Bestimmungen</strong>Wenn es doch zum Streit kommtWird ein Verein, eine Organisation, der Träger einer Maßnahme oder derJugendleiter selbst mit Schadenersatzansprüchen konfrontiert, sollte zunächstgemeinsam mit dem Anspruchsteller in sachlicher Art und Weise der Grund desAnspruches festgestellt werden, insbesondere, ob sich der Anspruchsteller auf einePflichtverletzung der Organisation, eines bestimmten Jugendleiters oder auf andereUmstände beruft. Auch sollten, solange die Erinnerung aller Beteiligten noch frischist, Berichte der Betreuer, Aussagen von Zeugen oder sonst wichtige Informationenschriftlich festgehalten werden. Dies ist auch deshalb wichtig, da im Falle einesRechtsstreites u.U. der Verband oder der Jugendleiter die Erfüllung derAufsichtspflicht nachweisen muss und sich Zweifel oder Beweisnöte zu dessenLasten auswirken können.Der betreffende Jugendleiter muss dabei auf die volle Rückendeckung undUnterstützung seines Verbandes zählen können, ungeachtet der Tatsache, ob ihmein Fehlverhalten angelastet werden kann oder nicht. Wenig sinnvoll und u.U. sogarhöchst gefährlich kann es dabei für den Jugendleiter sein, bedeutsame Umstände zuverschweigen oder Sachverhalte zu verschleiern anstatt aktiv bei der Aufklärungeines Vorfalles mitzuarbeiten. Offenheit, Ehrlichkeit und ggf. Einsicht helfen meistensmehr weiter und tragen letztlich mit dazu bei, die Glaubwürdigkeit und den Ruf desJugendleiters und der Organisation zu wahren.Besteht eine Haftpflichtversicherung auf Seiten der Organisation oder desJugendleiters, sollte diese schon frühzeitig in diesem Stadium eingeschaltet werden.Ergibt die interne Überprüfung des Vorfalles, dass von einer Aufsichtspflichtverletzungdes Jugendleiters auszugehen ist und die Ansprüche desGeschädigten daher dem Grunde nach zu Recht bestehen, kann lediglich noch überdie Höhe der Schadenersatzleistung verhandelt werden. Hier wäre dann auch einmögliches Mitverschulden des Geschädigten, das dessen Ersatzansprüche mindernkönnte, zu berücksichtigen. In Zweifelsfällen sowie bei Ansprüchen größerenUmfanges sollte hier der fachkundige Rat des Dachverbandes, von Kollegen odereines Rechtsanwaltes eingeholt werden.An dieser Stelle müsste dann bei einer evtl. bestehenden Rechtsschutzversicherungabgeklärt werden, ob diese die Kosten einer anwaltlichen Beratung, sofern nicht dieOrganisation hierfür aufkommen kann, übernimmt.Liegt aus Sicht des Verbandes und des Jugendleiters keine Pflichtverletzung voroder liegt ein überwiegendes Mitverschulden des Geschädigten vor, sollte demAnspruch mit aller Entschiedenheit entgegengetreten werden. Möglicherweise kannbei einer unklaren Sachlage oder zur Vermeidung eines Rechtsstreites und ohnedamit ein Verschulden anerkennen zu wollen, die Zahlung eines geringeren Betragesangebracht sein.01.03.2008 4/75

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