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Gesetzliche Bestimmungen - Kreisjugendring Dachau

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4. Mit einem Fuß im Gefängnis? –<strong>Gesetzliche</strong> <strong>Bestimmungen</strong>Erforderlich hierfür ist, wie oben erläutert, ein für beide Seiten erkennbarer“Übergabeakt”. Es reicht also keinesfalls aus, dass der Sorgeberechtigte sein Kindeinfach auf dem Gelände allein lässt und sich dann entfernt.1.3.5. Auswahl der JugendleiterDie Übertragung der Aufsichtspflicht geschieht dabei zunächst von denSorgeberechtigten auf den Träger der Einrichtung bzw. auf die betreffendeJugendorganisation oder den Verein. In der Regel werden die Eltern z.B. bei derAnmeldung ihres Kindes in einem Verein oder zu einer Ferienfahrt ja noch gar nichtwissen, wer das Kind letztlich betreut. Auch wird das Kind bzw. später derJugendliche im Laufe seiner Zugehörigkeit zu einer Jugendorganisation vonmehreren Jugendleitern betreut werden. Wer dies jeweils ist, kann anfangs noch garnicht abgesehen werden. Eine jeweils erneute Übertragung der Aufsichtspflicht durchdie Eltern ist dann nicht erforderlich.Die Jugendorganisation, der Verein, die Gemeinde o.ä. überträgt dann dieAufsichtspflicht ganz oder nur teilweise an einen oder mehrere bestimmteJugendleiter. In fast keinen denkbaren Fällen kommt es daher zu einer direktenÜbertragung der Aufsichtspflicht von den Eltern auf einen bestimmten Jugendleiter.Der Träger der Einrichtung bzw. der Jugendverband/Verein bedient sich zurAufsichtsführung also weiterer Personen, die entweder generell angestellt (mitArbeitsvertrag) sind, z.B. Sozialpädagogen in Jugendzentren und anderenEinrichtungen, oder nur für eine bestimmte Dauer oder eine bestimmte Aktivitätbeschäftigt werden (idealerweise mit einem zeitlich und inhaltlich begrenztenDienstvertrag), z.B. Betreuer für Ferienfreizeiten, Gruppenleiter, Trainer. DiesenPersonen wird die Aufsichtsführung über die von den Eltern anvertrautenMinderjährigen übertragen. Eine Verletzung der unmittelbar von den Elternübertragenen Aufsichtspflicht kann daher schon darin liegen, dass eine erkennbarungeeignete Person mit Aufsichtsaufgaben betraut wird oder diese, sofern sichkonkrete Anhaltspunkte für die fehlende Eignung erst später ergeben, nicht abgelöstwird. Die Eltern der Kinder und Jugendlichen erwarten zu Recht, dass die Vereineund Jugendorganisationen bei der Auswahl und Schulung ihrer Jugendleiterbesonders sorgfältig vorgehen und nur solche Personen mit einer Aufsichtsführungbeauftragen, die hierfür auch tatsächlich geeignet sind. Kriterien für eineBetreuerauswahl sind daher in erster Linie fachliche Fähigkeiten,Verantwortungsbewusstsein, pädagogisches Geschick und nicht persönlicheBeziehungen, Erwartungen der Betreffenden oder irgendwelche Zwänge innerhalbder Organisation.Die Verantwortlichen trifft hier eine ernstzunehmende Verpflichtung, die zeitweiseauch unangenehme Entscheidungen erfordert.Gemeinnützige Organisationen, die Ferienaufenthalte veranstalten, z.B.Jugendverbände, genügen aber den Anforderungen, wenn sie sich der01.03.2008 4/12

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