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Gesetzliche Bestimmungen - Kreisjugendring Dachau

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4. Mit einem Fuß im Gefängnis? –<strong>Gesetzliche</strong> <strong>Bestimmungen</strong>Name und Anschrift der Jugendorganisation/Jugendgruppe:____________________________________________________________________________Datum, ______________Telefon: ____________________________________________________An dasLandratsamtWeiherweg 1685221 <strong>Dachau</strong>Mitteilung über die Durchführung eines JugendzeltlagersWir beabsichtigen vom ____________ bis ___________ in _______________________auf dem Grundstück des ____________________________ ein Jugendzeltlager für____________ (Teilnehmerzahl) durchzuführen. Wir sind nach § 9 JWG als Träger der Frei-en Jugendhilfe anerkannt /Verantwortlicher Leiter des Jugendzeltlagers ist _____________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________Der Grundstückseigentümer ist mit der Durchführung des Zeltlagers einverstanden.Trinkwasser ist beim Jugendzeltlagerplatz vorhanden / Trinkwasser wird in einwandfreienBehältern zum Jugendzeltlagerplatz gebracht.Abwässer fallen am Jugendzeltlagerplatz nicht an, da die sanitäre Einrichtung des inunmittelbarer Nähe befindlichen _________________________________________benutzt werden / die Abwässer werden in einer / einen abflusslosen Grube / Containergesammelt und in eine öffentliche Kläranlage gebracht.Die Abfälle werden nach näherer Absprache mit der beseitigungspflichtigen Körperschaft ingeeigneten Behältern gesammelt und der kommunalen Abfallbeseitigung zugeführt.Wir verpflichten uns, Natur und Landschaft zu schonen, den Zeltlagerplatz ordnungsgemäßzu unterhalten und nach Abschluss des Zeltlagers in ordnungsgemäßem Zustand zuhinterlassen.01.03.2008 4/105

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