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Gesetzliche Bestimmungen - Kreisjugendring Dachau

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4. Mit einem Fuß im Gefängnis? –<strong>Gesetzliche</strong> <strong>Bestimmungen</strong>Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und Strafgesetzbuch (StGB)Bürgerliches Gesetzbuch§ 823 BGBWer vorsätzlich (absichtlich) oder fahrlässig (versehentlich) das Leben, den Körper(äußerliche Wunde, Knochenbruch), die Gesundheit (Organe, Wohlbefinden,Krankheit), die Freiheit (v.a. Fortbewegung), das Eigentum (alle vermögenswertenRechte) oder ein sonstiges Recht eines anderen verletzt, ist dem anderen zumErsatze des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.§ 828 BGBWer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, den er einemanderen zufügt, nicht verantwortlich (Deliktsunfähigkeit). Wer das siebente, abernicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden dannverantwortlich, wenn er bei Begehung der Handlung die zur Erkenntnis derVerantwortlichkeit (Gefährlichkeit des Tuns) erforderliche Einsicht hat (BedingteDeliktsfähigkeit).§ 832 BGBWer Kraft Gesetzes (z.B. Eltern, Pfleger, Lehrer) oder Vertrag (z.B. Kindergärtnerin,Jugendleiter) zur Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, ist zum Ersatze desSchadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich (nicht beiNotwehr, Notstand oder Einwilligung) zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn erseiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehörigerAufsichtsführung entstanden wäre.Strafgesetzbuch§ 26 StGB AnstiftungAls Anstifter wird gleich einem Täter bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zudessen vorsätzlich begangener rechtswidrigen Tat anstiftet.§ 27 StGB BeihilfeI. Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlichbegangener rechtswidrigen Tat Hilfe geleistet hat. II. .....§ 138 StGB Nichtanzeige geplanter Straftaten(1) Wer von dem Vorhaben oder der Ausführung(2) 1. einer Vorbereitung eines Angriffskrieges,(3) 2. eines Hochverrats,(4) 3. eines Landesverrats oder einer Gefährdung der äußeren Sicherheit,(5) 4. einer Geld- oder Wertpapierfälschung oder einer Fälschung von Zahlungskartenund Vordrucken für Euroschecks,(6) 5. eines schweren Menschenhandels,01.03.2008 4/40

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