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Gesetzliche Bestimmungen - Kreisjugendring Dachau

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4. Mit einem Fuß im Gefängnis? –<strong>Gesetzliche</strong> <strong>Bestimmungen</strong>des Jugendschutzbeauftragten des Jugendamtes und der Beratungsarbeit derzahlreichen offenen Beratungsstellen, die auch Informationsmaterial zur Verfügungstellen, bietet der KJR regelmäßig Seminare für Gruppenleiter zu diesem Thema an.Konfiszierte Drogen können vom Jugendleiter vernichtet werden. Ein möglichesEigentum steht nicht entgegen, da der Besitz gesetzlich verboten ist. Ob eineInformation der Polizei oder eine Abgabe der Drogen dort sinnvoll ist, ist abzuwägenund genau zu überlegen. Ein mögliches Ermittlungsverfahren mit unangenehmenFolgen für alle Beteiligten ist nämlich meist die Konsequenz.DurchsuchungenZimmer- und Gepäckdurchsuchungen stellen das Vertrauen zwischen Betreuer undAufsichtsbedürftige auf eine harte Probe und sollten daher niemals generell, sondernnur bei Vorliegen eines begründeten Verdachts durchgeführt werden. Auch solltedies nur im Beisein der betreffenden Jugendlichen und möglichst durch eine/ngleichgeschlechtlichen Betreuer/in geschehen. Besteht der Verdacht, dass dieJugendlichen über Alkohol und Zigaretten verfügen, so empfiehlt es sich, denTeilnehmern innerhalb einer kurzen Frist die folgenlose evtl. anonyme Abgabesolcher Gegenstände bei den Betreuern zu ermöglichen. Bei drohender Gefahr, oderwenn der Besitz generell verbotener Gegenstände (Waffen, Drogen etc.) vermutetwird, können Durchsuchungen sofort und insbesondere auch am Jugendlichenselbst, was sonst nicht erlaubt ist, erfolgen.ElternDen Eltern der Teilnehmer ist schon bei der Anmeldung zu den Gruppenstundenbzw. im Vorfeld von Ferienfahrten zu verdeutlichen, dass deren Anwesenheit in derRegel den Gruppenablauf erheblich stört, den betreffenden Teilnehmer deutlichhemmt und daher generell nicht erwünscht ist. Trotzdem haben Eltern natürlich dieMöglichkeit und das Recht, die Gruppe zu besuchen, und sogar ihr Kind für einebestimmte Zeit aus dem Programm herauszulösen.Die Betreuer haben dann zu verdeutlichen, dass ihre Aufsichtspflicht endet und erstdann wieder beginnt, wenn der Teilnehmer von seinen Eltern wieder zurück in dieObhut der Betreuer gebracht wird. Es ist daher ein fester ”Rückgabezeitpunkt” zuvereinbaren. Erst ab diesem besteht wieder die Aufsichtspflicht der Betreuer, dies giltauch dann, wenn die Betreuer aus irgendeinem Grund gehindert sind, denvereinbarten Termin einzuhalten.Bei Veranstaltungen, an denen alle oder einzelne Eltern aktiv und nicht nur alsZuschauer teilnehmen (Spielfeste, Jahresfeiern etc.) besteht in der Regel keineAufsichtspflicht. Begleiten einzelne Eltern(teile) die Gruppe als BetreuerInnen,empfiehlt es sich, mit den betreffenden Eltern vorab abzuklären, ob sie für ihr Kinddie Aufsichtspflicht selbst wahrnehmen oder nicht.01.03.2008 4/50

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