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Gesetzliche Bestimmungen - Kreisjugendring Dachau

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4. Mit einem Fuß im Gefängnis? –<strong>Gesetzliche</strong> <strong>Bestimmungen</strong>12 Jahre Religionsmündigkeit II:Das religiöse Bekenntnis kann nicht gegen den Willendes Kindes geändert werden (§ 5 S. 2 RelErzG)14 Jahre Rechtliche Qualifizierung als Jugendlicher(§ 7 KJHG, § 1 Abs. 2 JGG, § 2 Abs. 2 JugArbSchG)Religionsmündigkeit III:Uneingeschränkte Bekenntnisfähigkeit (§ 5 S. 1RelErzG)Strafmündigkeit I:Strafrechtliche Verantwortlichkeit bei vorhandenerEinsichtsfähigkeit(§§ 1 Abs. 2, 3 S. 1 Jugendgerichtsgesetz)Vorschlagsrecht bezüglich der Verteilung der elterlichenSorge nach Scheidung (§ 1671 Abs. 3 BGB)15 Jahre Ende der 9-jährigen Schulpflicht(3 Jahre Berufsschulpflicht schließen sich an)(Art. 7, 11, 12 BaySchulpflG)Vergütungsanspruch aus Berufsausbildungsverhältnis(§ 10 Berufsbildungsgesetz)Aktives und passives Wahlrecht zur Jugendvertretung(§ 61 Betriebsverfassungsgesetz; § 58Bundespersonalvertretungsgesetz)Handlungsfähigkeit im Sozialrecht:Anträge auf Sozialleistungen können selbständiggestellt, verfolgt sowie Sozialleistungenentgegengenommen werden(§ 36 Sozialgesetzbuch Allg. Teil (I))Prozessfähigkeit des Minderjährigen imsozialgerichtlichen Bereich (§ 71 Abs. 2 SGG);Gleiches muss nach § 62 Abs. 1Verwaltungsgerichtsordnung i.V.m. § 36 SGB Allg. Teilauch für die anderen Bereiche des Sozialrechts gelten,für welche prozessual der Rechtsweg zu den01.03.2008 4/98

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