12.07.2015 Aufrufe

Gesetzliche Bestimmungen - Kreisjugendring Dachau

Gesetzliche Bestimmungen - Kreisjugendring Dachau

Gesetzliche Bestimmungen - Kreisjugendring Dachau

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

4. Mit einem Fuß im Gefängnis? –<strong>Gesetzliche</strong> <strong>Bestimmungen</strong>Verletzung der ihm obliegenden Verkehrssicherungspflicht.BGH – VI ZR 105/64 – 05.10.65 Es verstößt gegen die Verkehrssicherungspflicht, giftige Sträucher in nähererUmgebung eines Kinderspielplatzes anzupflanzen.LG Braunschweig – 12 S 85/89 – 11.10.89 Die Verkehrssicherungspflicht für einen öffentlichen Spielplatz erstreckt sich auchdarauf, daß Kinder nicht unversehens den Gefahren des Verkehres auf einervorbeiführenden Straße ausgesetzt sind.BGH – BI ZR 200/74 – 21.04.77 (so auch OLG Karlsruhe, Urteil v. 25.5.72, beieinem an einer Eisenbahnlinie gelegenen öffentlichen Spielplatz) Eine Gemeinde ist stets verpflichtet, die auf ihren Sportplätzen aufgestelltenKleinfeld-Tore standfest abzusichern, wie es in der DIN-Norm 7897 vorgesehen(Einlassung mit verlängerten Torpfosten in Bodenhülsen oder Verankerung mitHaken im Boden) ist. Die Gefahr, dass ein Kleinfeld-Tor durchLockerungsübungen des Torwartes an der Querlatte zum Umstürzen gebrachtwird, besteht nicht nur theoretisch. Dass ein Torwart sich an die Querlatte desTores hängt und daran schaukelt, ist verständlich und geschieht nicht selten.Unabhängig davon spricht auch eine allgemeine Erfahrung dafür, dass dieQuerstange des Tores einen besonderen Anreiz zum Turnen bietet.OLG Celle – 9 U 211/93 – Urteil vom 18.01.95 Die Spieler eines Fußballspieles sind durch die Verkehrssicherungspflicht nur vorden Gefahren zu schützen, die über das übliche Ausmaß bei der Benutzungeines Fußballspielfeldes hinausgehen und von den Spielern weder vorhersehbarnoch ohne weiteres erkennbar waren. Hierzu zählen nicht Verletzungen an einerBetonsteinumrandung außerhalb des Spielfeldes, gegen die ein Spieler, nachdemer auf dem Rasen gestürzt war, geprallt ist. Bei unbefugtem Kinderspiel besteht eine Verkehrssicherungspflicht desGrundstückseigentümers auch dann, wenn die Gefahr zwar erkennbar war, er sieaber aus Fahrlässigkeit nicht erkannt hat.BGH - VI ZR 149/73 - 22.10.74 Die Verkehrssicherungspflicht muss nur diejenigen Gefahren ausräumen oderggf. vor ihnen warnen, die dem sorgfältigen Benutzer nicht rechtzeitig erkennbarsind und auf die er sich nicht rechtzeitig einzustellen vermag.OLG Köln - 6 U 87/84 - 09.01.85 Die Verkehrssicherungspflicht verlangt von einer Gemeinde bei der Gestaltungeines Spielplatzes wie bei anderen öffentlichen Freizeiteinrichtungen nur denSchutz vor Gefahren, die über das übliche Maß der Anlagenbenutzunghinausgehen, vom Benutzer nicht vorhersehbar und nicht ohne weitereserkennbar sind. An einen Abenteuerspielplatz können diese Anforderungen nichtgestellt werden. Hier gelten die Maßstäbe für eine sportliche Betätigung, bei derüberschaubare und von vornherein erkannte Gefahren in Kauf genommenwerden.BGH – VI ZR 194/76 – 25.04.78 Die Verkehrssicherungspflicht gebietet es bei der Auswahl der Spielgeräte, denSicherheitsmaßstab am Alter der jüngsten als Benutzer in Frage kommenden01.03.2008 4/37

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!