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Gesetzliche Bestimmungen - Kreisjugendring Dachau

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4. Mit einem Fuß im Gefängnis? –<strong>Gesetzliche</strong> <strong>Bestimmungen</strong>Rücksichtsnahme im Straßenverkehr u.ä.). Auch die Aufsichtspflicht derJugendleiter/Betreuer zählt zu diesen besonderen Pflichten.Zu Konsequenzen kommt es aber nur dann, wenn Aufsichtsbedürftige tatsächlich zuSchaden kommen. Eine bloße Pflichtverletzung (ohne Schaden) alleine ist nichtstrafbar. Der Aufsichtspflichtige muss die von einem „Durchschnittsaufsichtspflichtigen“erwartete Sorgfalt (Wie hätte jeder durchschnittliche Gruppenleiterin dieser Situation gehandelt ?) außer Acht lassen und dabei eine erkennbare Gefahroder allgemein vorhersehbare Folgen einer Gefahr nicht erkennen. Was”durchschnittlich” ist, lässt sich nicht konkret beantworten. Maßstab sind derVerstand und die Fähigkeiten einer normal intelligenten Person mit allenmenschlichen Unzulänglichkeiten und Schwächen.Denkbar ist z.B., sofern ein Aufsichtsbedürftiger getötet oder verletzt wurde, eineStrafbarkeit wegen fahrlässiger Tötung, § 222 StGB oder fahrlässigerKörperverletzung, § 230 StGB. Die Strafandrohung reicht dabei von Geldstrafe bisFreiheitsstrafe bis zu 3 Jahren bei fahrlässiger Körperverletzung und bis zu 5 Jahrenbei fahrlässiger Tötung. Viele ”geringerwertige” Delikte, z.B. Diebstahl oderSachbeschädigung können nicht fahrlässig begangen werden. Eine Strafbarkeit setzthier Vorsatz voraus.UnterlassungsdelikteDer weit überwiegende Teil der Straftaten wird durch sog. aktives Tun, d.h. durcheine konkrete Handlung, begangen. Daneben kann aber in besonderen Fällen auchdas Nichtstun strafbar sein. Für den Normalbürger kommt hier lediglich dem Deliktder ”unterlassenen Hilfeleistung” nach § 323 c StGB Bedeutung zu. Hintergrunddieser Regelung ist die moralische Pflicht, dass jedermann bei einer zufälligenAnwesenheit bei Unglücksfällen nach Kräften zur Hilfeleistung verpflichtet sein soll.Allerdings sind die Strafen hier eher gering.Innerhalb der Beziehung Jugendleiter-Aufsichtsbedürftiger können jedoch auchzahlreiche andere Straftaten durch Unterlassen begangen werden. Voraussetzungund Grund dafür ist eine sog. „Garantenstellung“ des Täters zum Geschädigten. Einesolche wird angenommen bei besonders engen persönlichen Beziehungen(Gefahrengemeinschaften, z.B. Partnerschaft, Familie, Seilschaft, Jugendgruppe)zwischen Menschen, die für einen oder beide Teile eine erhöhte Verpflichtung zumHandeln in Notsituationen bedeutet. Hier soll sich jeder in besonderem Maße daraufverlassen dürfen, dass der andere alles tut, um Schäden von ihm fernzuhalten. EineStrafbarkeit ist hier dann möglich, wenn der Aufsichtspflichtige Schutz- oderRettungshandlungen zum Schutz der Aufsichtsbedürftigen unterlässt, die in derkonkreten Situation sowohl verhältnismäßig als auch für ihn zumutbar waren.Entscheidend ist hierbei eine Abwägung zwischen dem drohenden Schaden für denAufsichtsbedürftigen und der Gefährlichkeit der Rettungshandlung für denAufsichtspflichtigen selbst. Erst wenn für den Betreffenden feststeht, dass ergeringere Werte riskiert, als er retten kann, können Aktivitäten gefordert werden. Der01.03.2008 4/70

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