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Gesetzliche Bestimmungen - Kreisjugendring Dachau

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4. Mit einem Fuß im Gefängnis? –<strong>Gesetzliche</strong> <strong>Bestimmungen</strong>Ferienjobs und JugendarbeitsschutzgesetzAutorin: Karin Hummes-Flörke, Bremen, Fachanwältin für ArbeitsrechtDas Jugendarbeitsschutzgesetz gilt für Beschäftigung von Personen, die nochkeine 18 Jahre alt sind und sich in der Berufsausbildung, als Arbeitnehmer oderHeimarbeiter, mit sonstigen Dienstleistungen, die der Arbeitsleistung vonArbeitnehmern oder Heimarbeitern ähnlich sind oder in einem der Berufsausbildungähnlichen Ausbildungsverhältnis befinden.Das Jugendarbeitsschutzgesetz gilt nicht für geringfügige Hilfeleistungen, soweit siegelegentlich aus Gefälligkeit, aufgrund familienrechtlicher Vorschriften, inEinrichtungen der Jugendhilfe oder in Einrichtungen zur Eingliederung Behindertererbracht werden.Es gilt ebenfalls nicht für die Beschäftigung durch die Personensorgeberechtigten imFamilienhaushalt.Als Kind im Sinne des Jugendarbeitsschutzgesetzes gilt, wer noch nicht 15 Jahre altist.Als Jugendlicher im Sinne des Gesetzes gilt, wer 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist.Auf diejenigen Jugendlichen, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, finden die fürKinder geltenden Vorschriften Anwendung.Grundsätzlich ist die Beschäftigung von Kindern verboten. Dieses Verbot giltallerdings nicht für die Beschäftigung von Kindern zum Zwecke der BeschäftigungsundArbeitstherapie, im Rahmen eines Betriebspraktikums während derVollzeitschulpflicht und in Erfüllung einer richterlichen Weisung.Das Verbot gilt darüber hinaus nicht für die Beschäftigung von Kindern über 13Jahren mit Einwilligung des Personensorgeberechtigten, soweit die Beschäftigungleicht und für Kinder geeignet ist.Nach dem Gesetz ist eine Beschäftigung leicht, wenn sie aufgrund ihrerBeschaffenheit und der besonderen Bedingungen, unter denen sie ausgeführt wird,die Sicherheit, Gesundheit und Entwicklung der Kinder nicht nachteilig beeinflusstund ihr Schulbesuch, ihre Beteiligung an Maßnahmen zur Berufswahlvorbereitungoder Berufsausbildung, die von der zuständigen Stelle anerkannt sind, und ihreFähigkeit, den Unterricht mit Nutzen zu folgen, ebenfalls nicht nachteilig beeinflusst.D. h. mindestens 13-jährigen dürfen Zeitungen und Werbezettel austragen,Nachhilfeunterricht geben, als Babysitter tätig werden, Botengänge erledigen, Hundeausführen, in Sportarenen und in der Landwirtschaft mithelfen gegen Bezahlung.Die mindestens 15-jährigen dürfen darüber hinaus Ferienjobs bis zu vier Wochenim Jahr übernehmen. Für Veranstaltungen kann darüber hinaus dieAufsichtsbehörde auch Ausnahmen bewilligen.So kann die Aufsichtsbehörde auf Antrag bewilligen, dass bei TheatervorstellungenKinder über sechs Jahren bis zu vier Stunden täglich in der Zeit von 10.00 Uhr bis23.00 Uhr, bei Musikaufführungen und anderen Aufführungen, beiWerbeveranstaltungen sowie bei Aufnahmen im Rundfunk, auf Ton- und Bildträgersowie bei Film- und Fotoaufnahmen gestaltend mitwirken und an den erforderlichen01.03.2008 4/109

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