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Gesetzliche Bestimmungen - Kreisjugendring Dachau

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4. Mit einem Fuß im Gefängnis? –<strong>Gesetzliche</strong> <strong>Bestimmungen</strong>VersicherungenAuf jeder Fahrt und bei jeder Veranstaltung bedrohen unkalkulierbare Risiken nichtnur die minderjährigen Gruppenteilnehmer, sondern auch den Jugendleiter sowieden Träger oder Veranstalter der Aktivität. Folgende Gefahren können dabei durchden Abschluss von entsprechenden Versicherungen vermögensrechtlich abgesichertwerden:HaftpflichtversicherungDie Ausführungen zur möglichen Haftung von Jugendleitern sowie von Trägern undVeranstaltern zeigen eindringlich, dass die Verletzung der Aufsichtspflicht u.U. zuerheblichen, existenzbedrohenden Schadensersatzforderungen führen kann. Dasvermögensrechtliche Risiko einer Aufsichtspflichtverletzung kann jedoch durch denAbschluss einer sog. Vermögensschadenhaftpflichtversicherung, die beiSchadensfällen infolge Aufsichtspflichtverletzung alle begründeten Ansprüchebefriedigt und unbegründete Ansprüche abwehrt, abgewendet werden.Für den Bereich der verbandlichen und offenen Jugendarbeit bedeutet dies:Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung des Trägers einer Einrichtung bzw.einer Ferienfreizeit. Diese deckt das Risiko sämtlicher dort tätigen haupt-, nebenundehrenamtlichen Mitarbeiter für Schäden ab, die sie bei ihrer Aufsichtsführungverursachen. Allerdings reicht die Fürsorgepflicht des Trägers nicht soweit, dass einerechtliche Pflicht zum Abschluss einer solchen Versicherung besteht. Bei Abschlusseiner Versicherung ist darauf zu achten, dass Versicherungsschutz möglichst auchfür die Fälle grober Fahrlässigkeit (im Normalfall ist nur die leichte Fahrlässigkeitabgedeckt) und bei Schäden besteht, die sich mehrere versicherte Personen(Jugendleiter) ggf. untereinander zufügen.Bei Ferienfreizeiten empfiehlt sich der Abschluss einer sog. Sammelhaftpflichtversicherung.Der Versicherungsschutz umfasst die gesetzliche Haftpflicht des Trägers derMaßnahme einschließlich der persönlichen gesetzlichen Haftpflicht aller Mitarbeiter,der Teilnehmer und Betreuer selbst, untereinander und gegenüber dem Träger.Besteht in einer Einrichtung oder bei einer Jugendorganisation keineBetriebshaftpflichtversicherung, so bietet sich der individuelle Abschluss einerBerufshaftpflichtversicherung an. Bei ehrenamtlich tätigen Mitarbeitern kann evtl.deren Privathaftpflicht eingreifen, so eine solche existiert und sofern diese Tätigkeitmitversichert ist. Nachfragen!Bei allen Haftpflichtversicherungen gilt folgendes:Bei vorsätzlicher Verletzung der Aufsichtspflicht besteht kein Versicherungsschutz !!01.03.2008 4/73

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