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Gesetzliche Bestimmungen - Kreisjugendring Dachau

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4. Mit einem Fuß im Gefängnis? –<strong>Gesetzliche</strong> <strong>Bestimmungen</strong>Proben teilnehmen.Diese Ausnahmegenehmigung kann bei Kindern über drei bis sechs Jahren bis zuzwei Stunden täglich in der Zeit von 08.00 Uhr bis 17.00 Uhr und bei Kindern übersechs Jahren bis zu drei Stunden täglich in der Zeit von 08.00 Uhr bis 22.00 Uhrerteilt werden.Nicht bewilligt werden kann die Mitwirkung in Cabaréts, Tanzlokalen und ähnlichenBetrieben sowie in Vergnügungsparks, auf Tiermessen, Jahrmärkten und beiähnlichen Veranstaltungen, Schaustellungen oder Darbietungen.Über die Einhaltung des Jugendarbeitsschutzgesetzes wacht das zuständigeGewerbeaufsichtsamt.Bei Verstößen können Arbeitgeber mit Bußgeldern rechnen. Bei der Beschäftigungvon Jugendlichen unterliegt das Beschäftigungsverhältnis den arbeitsrechtlichenRegelungen der erwachsenen Arbeitnehmer. D. h. es besteht Anspruch aufEntgeltfortzahlung im Krankheitsfall und für gesetzliche Feiertage. Bei den sogenannten Ferienjobs fallen Sozialversicherungsbeiträge allerdings nicht an,unabhängig von der Höhe des Verdienstes.Jugendliche im Sinne des Jugendarbeitsschutzgesetzes dürfen nicht mehr als achtStunden täglich und nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden.Wenn in Verbindung mit Feiertagen an Werktagen nicht gearbeitet wird und dieBeschäftigten damit eine längere zusammenhängende Freizeit haben, so darf dieausgefallene Arbeitszeit auf die Werktage von fünf zusammenhängenden, dieAusfalltage einschließenden Wochen dergestalt verteilt werden, so dass dieWochenarbeitszeit im Durchschnitt dieser fünf Wochen 40 Stunden nichtüberschreitet. Die tägliche Arbeitszeit darf dann achteinhalb Stunden nichtüberschreiten.Wenn an einzelnen Werktagen die Arbeitszeit auf weniger als acht Stunden fällt,können Jugendliche an den übrigen Werktagen derselben Woche achteinhalbStunden beschäftigt werden.Eine Besonderheit gilt in der Landwirtschaft. Hier dürfen Jugendliche über 16 Jahrenwährend der Erntezeit mit bis zu neun Stunden täglich und nicht mehr als 85Stunden in der Doppelwoche beschäftigt werden.Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit darf ein Jugendlicher nicht vor Ablaufeiner ununterbrochenen Freizeit von mindestens zwölf Stunden wieder beschäftigtwerden.Grundsätzlich gilt, dass Jugendliche nur in der Zeit von 06.00 Uhr bis 20.00 Uhrbeschäftigt werden dürfen.Jugendliche über 16 Jahren dürfen allerdings in Gaststätten und imSchaustellergewerbe bis 22.00 Uhr, in mehrschichtigen Betrieben bis 23.00 Uhr, inder Landwirtschaft ab 05.00 Uhr oder bis 21.00 Uhr und in Bäckereien undKonditoreien ab 05.00 Uhr beschäftigt werden.In Bäckereien dürfen Jugendliche über 17 Jahren ab 04.00 Uhr beschäftigt werden.01.03.2008 4/110

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