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Gesetzliche Bestimmungen - Kreisjugendring Dachau

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4. Mit einem Fuß im Gefängnis? –<strong>Gesetzliche</strong> <strong>Bestimmungen</strong>die Art des Angebotes ein ständiges Kommen und Gehen der Besucher, ohne dassdie anwesenden Pädagogen oder Jugendleiter immer genau wissen, welcherMinderjährige überhaupt gerade anwesend ist und mit was er sich beschäftigt. Hiergilt dagegen die Verkehrssicherungspflicht, die vom Träger der Einrichtung oder vomVeranstalter des Angebotes lediglich verlangt, die den Besuchern zugänglichenRäume und Grundstücke frei von nicht erkennbaren Gefahren (Maßstab für die„Erkennbarkeit“ von Gefahren sind die jüngsten zugelassenen Besucher) zu halten.Allerdings kommt es auch in diesen Fällen oftmals vor, dass Eltern ihre Kinder zurVeranstaltung bringen, einem dort tätigen Jugendleiter übergeben und dann davonausgehen, dass damit auch eine spezielle Beaufsichtigung gerade ihres Kindesvereinbart wurde. Akzeptiert der Jugendleiter die angebotene Übernahme desKindes ohne Einschränkungen, kommt es tatsächlich zur Übernahme vonAufsichtspflicht mit allen Konsequenzen. Wenn dies nicht gewünscht wird, geradeauch in Zweifelsfällen, muss daher den Sorgeberechtigten unmissverständlich erklärtwerden, dass wegen der Art des Angebotes, der Anzahl der Betreuer etc. eineAufsichtspflicht nicht übernommen werden kann. Die Eltern können dann selbstentscheiden, ob sie ihr Kind selbst beaufsichtigen wollen oder nicht.1.3.4. Anwesenheit der Eltern und AufsichtspflichtSchwierigkeiten und Unklarheiten bereitet oftmals die Situation, wenn Elterneinzelner Kinder bei der Gruppenaktivität (Sporttraining, Ferienfahrt, Spielfest etc.)dabei sind und sich für den Jugendleiter dann die Frage stellt, ob für die betreffendenMinderjährigen Aufsichtspflicht besteht oder nicht. Eine eindeutige Antwort lässt sichhier nicht finden, es hängt - wie so oft - vom konkreten Einzelfall ab. Maßgebend istinsbesondere, wie der Elternteil an der Aktivität beteiligt ist und welcheEinflussmöglichkeiten er überhaupt auf sein eigenes Kind hat. So wird z.B. einElternteil, der bei einem Jugendturnier beim Getränkeverkauf, als Ordner,Schiedsrichter etc. mithilft, wegen dieser Tätigkeit die Aufsichtspflicht über sein Kindkaum wahrnehmen können. Gleiches dürfte auch dann gelten, wenn der Elternteil als(Hilfs-)Betreuer an einer Ferienfahrt teilnimmt. In diesem Fall obliegt der Personseinerseits die Aufsichtspflicht über die Gruppenteilnehmer, so dass eine ständigeBeaufsichtigung des eigenen Kindes, zumal wenn sich die Gruppe teilt und das Kindeinem anderen Jugendleiter zugeordnet ist, nicht möglich ist. Andererseits verbittensich viele Eltern im Falle der unmittelbaren eigenen Anwesenheit eineAufsichtsführung durch den Jugendleiter und mischen sich - egal ob qualifiziert odernicht - in die Abläufe der Aktivität ein. Dadurch entstehen nicht nur Unsicherheitenund Ärgernisse auf beiden Seiten, sondern bisweilen auch gefährliche Situationen,wenn sich jeder auf den anderen verlässt. Um diese Probleme zu vermeiden,empfiehlt es sich, bei auch nur teilweiser Anwesenheit der Eltern die Frage derAufsichtspflicht anzusprechen und verbindlich zu klären. Im Zweifelsfall wird derJugendleiter nachzuweisen haben, dass die zunächst ihm übertrageneAufsichtspflicht aufgrund irgendwelcher Absprachen oder Ereignisse wieder auf dieEltern oder einen Elternteil zurückübertragen wurde. Entsprechend würde dann derSorgeberechtigte nachweisen müssen, dass er die Aufsichtspflicht zu einembestimmten Zeitpunkt seinerseits wieder auf den Jugendleiter zurückübertragen hat.01.03.2008 4/11

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