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Gesetzliche Bestimmungen - Kreisjugendring Dachau

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4. Mit einem Fuß im Gefängnis? –<strong>Gesetzliche</strong> <strong>Bestimmungen</strong> Es stellt eine Verletzung der Aufsichtspflicht dar, wenn es 8-jährigen Kinderngestattet wird, alleine einen schwer einsehbaren Waldweg zwischen einemOmnibusparkplatz und einer Gaststätte zu begehen, wenn sich unweit desWaldweges Steilabbrüche sowie eine Absprungrampe für Drachenfliegerbefinden. Das gelegentliche Abgehen des Waldweges durch zweiAufsichtspersonen reicht nicht aus, ebenfalls nicht die Beobachtung desWaldweges von der Außenterrasse der Gaststätte, wenn der Weg von dort ausnur auf einer vergleichsweise geringen Strecke einsehbar ist.Allerdings ist einem knapp 9-jährigen Kind, das trotz Verbotes von dem Waldwegabweicht, in eine Schlucht einsteigt und dort stürzt und sich verletzt, einMitverschulden (hier: 2/3) anzulasten.LG Bückeburg vom 25.03.1999, 1 S 300/98Anmerkung: Der Schadenfall passierte bei einem von einer Gemeindeorganisierten Ausflug im Rahmen einer sog. "Ferienpass-Aktion". SämtlicheKinder wurden angewiesen, auf dem Weg vom Omnibusparkplatz zu einermehrere 100 Meter entfernten Gaststätte auf dem Waldweg zu bleiben. ZweiAufsichtspersonen gingen den Weg dabei mehrfach ab. Ansonsten beobachtetensie den einsehbaren Teil des Waldweges von der Außenterrasse der Gaststätteaus. Ein knapp 9-jähriger Junge verließ trotzdem den Weg und stieg in eineSchlucht, die nur ca. 50 m seitlich des Weges begann. Dort stürzte er und zogsich Verletzungen zu. Das Urteil überspannt meines Erachtens dieAnforderungen an die Aufsichtsführung in der konkreten Situation, so dass diegegen die Gemeinde gerichtete Klage vollständig hätte abgewiesen werdenmüssen. Von einem knapp 9-jährigen Jungen kann erwartet werden, dass er fürden Einzelfall erteilte Verbote beachtet und das Risiko eines Einstiegs in steileresGelände erkennen kann. Zwar reicht das Beobachten des einsehbaren Teils desWaldweges von der Terrasse der Gaststätte sicherlich nicht aus, durch diemehrfachen Kontrollgänge dürfte aber der Aufsichtspflicht genüge getan sein) Betreuer eines Zeltlagers für 10-13-jährige Kinder genügen ihrer Aufsichtspflichtnicht, wenn Sie die Kinder zu Beginn des Zeltlagers einmalig ermahnen, keineStraftaten zu begehen und ansonsten lediglich anordnen, dass die Kinder dasZeltlager nur mindestens in Dreiergruppen und nach vorheriger Abmeldungverlassen dürfen. Vielmehr sind Gebote und Verbote regelmäßig "aufzufrischen",da damit gerechnet werden, dass muss gerade in der Atmosphäre einesFerienlagers auch noch so eindringliche Verbote schnell verdrängt bzw.vergessen werden.LG Landau/Pfalz vom 16.6.2000, 1 S 105/00Anmerkung: Ein nur auf den ersten Blick strenges Urteil, auch wenn in derI.Instanz die gegen die beiden verantwortlichen Betreuer gerichtete Klage vomAG Landau/Pfalz noch abgewiesen wurde. Insgesamt sechs Kinder hatten anzwei Tagen eines Pfadfinder-Zeltlagers bei insgesamt 23 Fahrzeugen dieMarkenembleme ab- bzw. herausgebrochen und dabei einen hohen Schadenverursacht. Das LG erachtete die Aufsichtsführung, die sich auf die o.g.Maßnahmen beschränkt hat, als zu gering. Auch wenn keines der Kinder imVerlauf des Zeltlagers Auffälligkeiten gezeigt hat, so hätten die Betreuer doch ihre01.03.2008 4/34

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