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Gesetzliche Bestimmungen - Kreisjugendring Dachau

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4. Mit einem Fuß im Gefängnis? –<strong>Gesetzliche</strong> <strong>Bestimmungen</strong>etc.>>> Körperliche Fitness, Kondition, auch TagesformDer Jugendleiter hat sich daher durch Beobachtungen, ggf. Befragungen, einenraschen persönlichen Eindruck über die Gruppenteilnehmer zu verschaffen, um somögliche Risikopotentiale vorausschauend zu erkennen und Gefahren bzw. Schädenpräventiv zu begegnen. Erkennt der Jugendleiter dabei, dass das vorgeseheneProgramm für einzelne Minderjährige aufgrund ihrer aktuellen Verfassung erhöhteGefahren birgt, muss er entweder das Gefahrenpotential absenken (z.B. Verkürzungder Tagesstrecke, Einlegen eines Ruhetages etc.) oder er muss den betreffendenMinderjährigen von der Aktivität ausschließen.2.1.2. Besonderheiten/Gefahren der örtlichen UmgebungDieser Bereich umfasst alle Umstände, die in der örtlichen Umgebung desAufenthaltes der Gruppe wurzeln, sei es, dass diese Umstände vom Jugendleiterbzw. der Gruppe beeinflusst werden können oder dass hierauf keine Einwirkungsmöglichkeitenbestehen. z.B.:>>> Sicherheit der Gebäude, z.B. blanke Stromkabel, defekte Heizung,kaputte Fensterscheiben, unsicheres Balkongeländer, versperrteNotausgänge etc.>>> Sicherheit des Geländes, z.B. Verkehrslage, Abzäunung, herumliegendeGegenstände, gefährliche Haustiere, Tragfähigkeit von Bäumen,Nachbargrundstück, Kiesgrube etc.>>> Sicherheit möglicher Spielgeräte, z.B. Klettergerüste, Schaukeln etc.Der Jugendleiter sollte auch auf öffentlichen Spielplätzen die Geräteimmer auf offensichtliche Defekte und Beschädigungen überprüfen.>>> Notrufmöglichkeiten/Hilfeleistung, nächstes erreichbares Telefon, vondem aus der Jugendleiter zu allen Tages- und Nachtzeiten einen Notrufabsetzen kann, örtliche Notrufnummern (Tel.: 110, 112, 19 222), v.a. Ausland,Kleingeld hierfür parat haben, Telefonkarte für jeden Betreuer,Position des Feuerlöschers, 1.Hilfe-Material, Bergwacht/Pistenwacht-Stelle,nächstes Krankenhaus, Handy ?. Der Jugendleiter verletzt seineAufsichtspflicht in grob fahrlässiger Weise, wenn der Aufsichtspflichtigedeshalb Schäden erleidet, weil schuldhaft nicht schnell genügend Hilfeangefordert werden kann.>>> Umstände im Zusammenhang mit der Programmgestaltung, z.B.Fahrpläne, Streckenangaben, Wegzeiten, Öffnungszeiten, Wetterberichtetc. Der Jugendleiter hat dafür Sorge zu tragen, dass die gemeinsameAktivität nicht durch Umstände gefährdet wird, die vorab schonerkennbar waren z.B. geschlossene Hütten, falsch berechnete oderunterschätzte Gehzeiten, angekündigtes Unwetter etc.Der Jugendleiter hat sich durch vorzeitige Information einen Überblick darüber zuverschaffen, welchen Gefahren die Aufsichtspflichtigen während der Veranstaltung/Ferienfreizeit ausgesetzt sind. Durch Befragen verantwortlicher Personen, z.B.01.03.2008 4/17

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