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Gesetzliche Bestimmungen - Kreisjugendring Dachau

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4. Mit einem Fuß im Gefängnis? –<strong>Gesetzliche</strong> <strong>Bestimmungen</strong>Auffassung des Verfassers sollte jedoch gerade bei den unterenJugendmannschaften der Gesundheitsschutz Vorrang vor der bedingungslosenEinhaltung eines Spielplanes haben. Sofern die Betreuer von Jugendmannschaftendiese Verantwortung ernst nehmen und es zukünftig häufiger zu Spielabsagenkommt, wird sicherlich in den Verbänden insoweit ein Umdenken stattfinden.Privat-PKW bzw. KleinbusKinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind, dürfen inPKW´s und Kleinbussen (bis max. 9 Plätze) nur dann befördert werden, wenn hierfürgeeignete Sitze bzw. Sitzpolster zur Verfügung stehen und auch benützt werden (§21 I a StVO). Sicherheitsgurte sind auch in Kleinbussen anzulegen. Dies gilt (noch)nicht in großen Reisebussen. Steuert der Jugendleiter selbst ein Fahrzeug mitAufsichtsbedürftigen, sind zwar nicht aus straßenverkehrs-rechtlicher, jedoch aushaftungsrechtlicher Sicht besondere Maßstäbe anzulegen. Dies gilt insbesondere fürGeschwindigkeitsüberschreitungen, Fahren in übermüdetem Zustand und Fahrenunter Alkoholeinfluss. Auch wenn im letzten Fall an eine Strafbarkeit erst ab 0,3Promille zu denken ist, wird sich aus der Aufsichtspflicht doch die Forderung nacheiner völligen Alkoholenthaltsamkeit des Fahrers ergeben. Gleiches dürftehinsichtlich der strikteren Befolgung von Verkehrsregeln gelten.Regen, Nässe, KälteRegen, Nässe und Kälte, insbesondere Kombinationen dieser Einflüsse, können beiKindern und Jugendlichen zu erheblichen gesundheitlichen Schäden führen. Durchden Jugendleiter ist daher schon vor Beginn einer Ferienfahrt bzw. Gruppenaktivitätsicher zu stellen, dass ausreichend Schutz gegen diese Einflüsse, sofern sievorhersehbar sind, besteht. Dies betrifft z. B. die Information der Teilnehmer bzw. derEltern, bei Radtouren und/oder Bergwanderungen warme Kleidung, Wechselkleidungsowie Regenbekleidung mitzuführen. Zur Vorbeugung bei Wetterstürzen ist auch beiBergwanderungen im Sommer das Mitnehmen von Mütze und (leichten)Handschuhen anzuraten. Idealerweise sollte der Jugendleiter stets eine zweiteGarnitur Regenschutz, Mütze und Handschuhe mitführen, damit es bei Verlust oderunzureichender Ausrüstung der Gruppenteilnehmer nicht zu unerwünschtenNotfällen kommt.Der Jugendleiter hat ferner die Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass dieGruppenteilnehmer nass gewordene Kleidungsstücke unverzüglich wechseln.Insbesondere in höheren Gebirgsregionen bzw. bei Radtouren kann es anderenfallsschnell zu Erkältungen, Lungenentzündungen o. ä. kommen. Im Extremfall ist dasTagesprogramm bzw. sogar die gesamte Ferienfahrt umzuplanen bzw. abzubrechen,wenn wegen anhaltenden Regens bzw. Kälte eine gefahrlose Fortführung unmöglicherscheint. Der Wechsel z. B. vom Zeltplatz in eine Jugendherberge, die Einplanungeiner zusätzlichen Übernachtung, die Absolvierung einer Teilstrecke dervorgesehenen Radtour per Zug bzw. auch nur die Beschaffung heißer Getränke darfdabei nicht an den fehlenden finanziellen Mitteln scheitern.01.03.2008 4/62

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