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Gesetzliche Bestimmungen - Kreisjugendring Dachau

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4. Mit einem Fuß im Gefängnis? –<strong>Gesetzliche</strong> <strong>Bestimmungen</strong>Fahrrad einen Unfall erleidet, wird Schwierigkeiten bei der Schadensregulierungbekommen.GaststättenDer Aufenthalt in Gaststätten darf Kinder und Jugendlichen unter 16 Jahren nurgestattet werden, wenn eine personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragtePerson sie begleitet oder wenn sie in der Zeit zwischen 5 Uhr und 23 Uhr eineMahlzeit oder ein Getränk einnehmen. Jugendlichen ab 16 Jahren darf der Aufenthaltin Gaststätten ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten odererziehungsbeauftragten Person in der Zeit von 24 Uhr und 5 Uhr morgens nichtgestattet werden.Das gilt nicht, wenn Kinder oder Jugendliche an einer Veranstaltung einesanerkannten Trägers der Jugendhilfe teilnehmen oder sich auf Reisen befinden.GeländespieleBei der Planung von Geländespielen ist zunächst darauf zu achten, dass sich imGebiet, in dem das Spiel stattfinden soll, keine erheblichen Gefahrenquellen(Bahngleise, Hauptstraßen, fließende Gewässer, Kiesgruben, Tollwutköder, Mooreetc.) befinden. Wenn sich mehrere Gruppen ohne Betreuung im Gelände bewegensollen, ist jede Gruppe besonders mit den Gefahren des Spieles und denBesonderheiten der Umgebung vertraut zu machen. Idealerweise soll dasGeländespiel nicht auf besondere Schnelligkeit ausgelegt sein, da hier erweiterteRisiken drohen. Auf Naturschutzbestimmungen (Naturschutzgebiet, Landschaftsschutzgebiet,Felder betreten?, Pflanzenschutz, Brutgebiete etc.) ist genau zuachten.GesundheitsvorschriftenSofern für die Teilnahme an einer Ferienfahrt bzw. einer sonstigen Aktivität dieErfüllung von Gesundheitsvorschriften (z. B. Impfungen, ärztliche Untersuchungen o.ä.) erforderlich ist, muss der Veranstalter bzw. der Jugendleiter hierfür Sorge tragen.Sinnvollerweise ist schon im Anmeldeformular bzw. in einem gesondertenRundschreiben an die Eltern der Teilnehmer hierauf hinzuweisen.Leidet ein Gruppenteilnehmer infolge einer vom Jugendleiter toleriertenNichteinhaltung von Gesundheitsvorschriften einen körperlichen odergesundheitlichen Schaden, so kann sich der Jugendleiter haft- und (im Extremfall)strafbar machen.GruppenstundenWichtig ist hier zunächst, dass Beginn und Ende der Gruppenstunde oder desTrainings genau bestimmt und anfänglich, z.B. bei der Anmeldung zu einemJugendverband, auch den Eltern mitgeteilt werden. Aufsichtspflicht besteht dannnur in einem Zeitraum von ca. 10-15 min vor und nach dem festgelegten Zeitraum.Wenn Gruppenteilnehmer außerhalb dieser Zeiten Schäden erleiden oder anrichten,ist eine Verletzung der Aufsichtspflicht nicht gegeben. Dies setzt aber voraus, dassdiese Zeiten auch tatsächlich eingehalten werden und nicht noch, z.B. nach dem01.03.2008 4/53

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