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Gesetzliche Bestimmungen - Kreisjugendring Dachau

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4. Mit einem Fuß im Gefängnis? –<strong>Gesetzliche</strong> <strong>Bestimmungen</strong>Schnüffeln (Lösungsmittel)Das Schnüffeln von Lösungsmitteln (z. B. in Filzstiften, Klebstoffen, Farben) ist alseigene Erscheinungsform der Sucht neben den ”klassischen” Formen derAbhängigkeit von Betäubungsmitteln, Alkohol oder Zigaretten zu bewerten. Einderartiges Verhalten ist zwar nicht strafbar, kann jedoch bewiesenermaßen zubleibenden gesundheitlichen Schäden führen. Der Jugendleiter sollte daher, soferner auf derartige Fälle innerhalb seiner Gruppe aufmerksam wird, versuchen, imgemeinsamen Gespräch mit dem Kind/Jugendlichen, die Ursachen diesesVerhaltens zu erforschen und hierfür Lösungsmöglichkeiten zu erarbeiten. Ggf.sollten die Suchtmittel konfisziert und die Eltern des Kindes informiert werden. Beifortgeschrittenen Fällen von Abhängigkeit sollte ärztliche Hilfe in Anspruchgenommen werden.SchwimmbadDer Aufenthalt in Schwimmbäder bzw. Freibädern erfordert vom Jugendleiter wegender besonderen Gefahrenquellen besondere Maßnahmen der Aufsichtsführung. Diesbeginnt zunächst damit, dass sich alle anwesenden Betreuer anhand derAnmeldeformular, Notfallkuverts etc., absolute Klarheit darüber verschaffen müssen,welche von den Gruppenteilnehmern schwimmen können und welche nicht.Entsprechend ist die Gruppe auch in Schwimmer und Nichtschwimmer einzuteilenund es sind konkrete Verbote zur Benutzung der nur Schwimmern vorbehaltenenBecken an die Nichtschwimmer auszusprechen. Ferner ist es sinnvoll, einen ggf.anwesenden Bademeister vom Aufenthalt der Gruppe zu informieren, damit auchdieser ein spezielles Auge auf die Kinder werfen kann; eine Übertragung derAufsichtspflicht auf den Bademeister ist damit allerdings nicht verbunden.Befinden sich Nichtschwimmer im Wasser, so hat sich, selbst bei einemNichtschwimmerbecken mit nur geringer Tiefe ständig ein Jugendleiter amBeckenrand (nicht im Wasser) aufzuhalten. Bei den Schwimmern ist – zumindestanfangs - zu kontrollieren, ob die von den Eltern erteilten Schwimmerlaubnisse auchtatsächlich zutreffen und ob nicht durch das Verhalten der Gruppenteilnehmeruntereinander (z. B. Untertauchen, Springen etc.) die Gefahr besonderer Schädendroht. Bei Wasserrutschen soll es nach einer neueren Gerichtsentscheidungerforderlich sein, dass sich ein Jugendleiter am Beginn der Rutsche aufhält, um dieerforderlichen Sicherheitsabstände zu gewährleisten sowie ein weiterer Betreuer amEnde der Rutsche steht. Übernehmen Angestellte des Schwimmbades dieseTätigkeiten, entfällt eine entsprechende Verpflichtung der Betreuer.Ergänzend sollte der Jugendleiter zur Vermeidung von Diebstahl und von Verlust füreine sichere Aufbewahrung der Wertgegenstände der Kinder ggf. in einemSchließfach sorgen. Ein Augenmerk ist auch auf die Vermeidung vonSonnenbränden bzw. das Vermeiden vom Schwimmen unmittelbar nach Einnahmeder Mahlzeiten zu legen.01.03.2008 4/64

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