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Gesetzliche Bestimmungen - Kreisjugendring Dachau

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4. Mit einem Fuß im Gefängnis? –<strong>Gesetzliche</strong> <strong>Bestimmungen</strong>Unklarheiten, Widersprüche und Zweifel gehen zu Lasten des Geschädigten, da dieAufsichtspflichtverletzung dem Jugendleiter konkret nachzuweisen ist.3.1.2. Haftung für Schäden durch den AufsichtsbedürftigenAus § 832 BGB folgt eine Haftung des Jugendleiters, wenn der minderjährigeGruppenteilnehmer einem Dritten widerrechtlich (also nicht z.B. durch Notwehrgerechtfertigt) einen Schaden zufügt und dies nur deshalb möglich war, weil derJugendleiter dabei seine Aufsichtspflicht verletzt hat.Bei solchen Ersatzansprüchen Dritter nach § 832 BGB wird, sofern der Schaden voneinem Gruppenmitglied verursacht wurde, eine für diesen Schaden ursächlichePflichtverletzung des Jugendleiters vermutet. Der Jugendleiter muss, um eineHaftung abzuwenden, nun seinerseits nachweisen, dass er seine Aufsichtspflichtnicht verletzt hat oder dass eine mögliche Aufsichtspflichtverletzung zumindest nichtursächlich für den entstandenen Schaden war (also: Beweislastumkehr!!). Zubeweisen wäre hier, dass der Jugendleiter entweder eine Gefahr nicht erkennenkonnte oder eine solche zwar erkannt hat (Erfüllung der Informationspflicht), dass erdiese Gefahr aber nicht beseitigen konnte (Unmöglichkeit zur Erfüllung der Pflicht,Gefahren zu beseitigen), dass er selbst diese Gefahr nicht geschaffen hat (Erfüllungder Pflicht, selbst keine Gefahren zu schaffen), dass er die Gruppenteilnehmer vordieser Gefahr gewarnt oder Hinweise zum Umgang mit der Gefahr gegeben hat(Erfüllung der Hinweis- und Warnpflicht) und dass er das Befolgen seinerWarnungen, Verbote und Hinweise auch kontrolliert hat (Erfüllung der Pflicht zurAufsichtsführung). Allerdings wird vom Geschädigten erwartet, dass er einenkonkreten Anlass darstellt, aufgrund dessen eine Beaufsichtigung erforderlichgewesen wäre und eine Pflichtverletzung des Jugendleiters möglich erscheint.Gelingt der Entlastungsbeweis, scheidet eine Haftung aus, misslingt er dagegen,haftet der Jugendleiter grundsätzlich für den eingetretenen Schaden.Um hier Beweisprobleme zu vermeiden, empfiehlt sich generell die schriftlicheEinholung von elterlichen Genehmigungen sowie die Belehrung und Information derAufsichtsbedürftigen vor Zeugen (Mitbetreuer, Kollegen).3.1.3. Mitverschulden des AufsichtsbedürftigenBeim Eintritt eines Schadens infolge einer Verletzung der Aufsichtspflicht bestehtzunächst eine “grundsätzliche” Haftung des Jugendleiters. Nun wird aber in vielenFällen wohl auch dem geschädigten Minderjährigen selbst der Vorwurf zu machensein, dass die Entstehung des Schadens für ihn vorhersehbar und vermeidbar war.Hier greift die „Mitschuld”-Regelung des § 828 BGB ein. Danach ist zunächst Kindernbis zum vollendeten siebten Lebensjahr keine eigene Haftung und kein eigenesMitverschulden anzulasten. Darüber hinaus trägt die Vorschrift aber auch demUmstand Rechnung, dass mit zunehmendem Alter des Minderjährigen auch seinpersönlicher Reifegrad und sein Erfahrungsschatz eine immer präzisereSelbsteinschätzung der eigenen Fähigkeiten und Grenzen sowie der Gefährlichkeit01.03.2008 4/28

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