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Gesetzliche Bestimmungen - Kreisjugendring Dachau

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4. Mit einem Fuß im Gefängnis? –<strong>Gesetzliche</strong> <strong>Bestimmungen</strong>§ 176 b Sexueller Missbrauch von Kindern mit TodesfolgeVerursacht der Täter durch den sexuellen Missbrauch (§§ 176 und 176 a)wenigstens leichtfertig den Tod des Kindes, so ist die Strafe lebenslangeFreiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.Bei Überschreiten der Altersgrenze von 14 Jahren bis hin zu einem Alter von 18Jahren stellt das Gesetz erhöhte Anforderungen an eine Strafbarkeit. Zusätzlich stelltdas Gesetz aus Sicht des Jugendleiters den „Sexuellen Missbrauch vonSchutzbefohlenen“, d.h. auch von Aufsichtsbedürftigen, gesondert unter Strafe undträgt damit dem besonderen gegenseitigen Vertrauens – und teilweise auchAbhängigkeitsverhältnis zwischen Jugendleiter und Aufsichtsbedürftigen Rechnung.Auch findet das Verhalten des Opfers ggf. strafausschließend Berücksichtigung§ 174 Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen(1) Wer sexuelle Handlungen1. an einer Person unter 16 Jahren, die ihm zur Erziehung, zur Ausbildung oder zurBetreuung in der Lebensführung anvertraut ist,2. an einer Person unter 18 Jahren, die ihm zur Erziehung, zur Ausbildung oder zurBetreuung in der Lebensführung anvertraut oder im Rahmen eines Dienst- oderArbeitsverhältnisses untergeordnet ist, unter Missbrauch einer mit dem Erziehungs-,Ausbildungs-, Betreuungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis verbundenen Abhängigkeit oder3. an seinem noch nicht 18 Jahre altem leiblichen oder angenommenen Kind vornimmt oderan sich von dem Schutzbefohlenen vornehmen lässt, wird mit Freiheitsstrafe von dreiMonaten bis zu fünf Jahren bestraft.(2) Wer unter den Voraussetzungen des Absatzes Nr. 1 - 3.1.sexuelle Handlungen vor dem Schutzbefohlenen vornimmt oder2.den Schutzbefohlenen dazu bestimmt, dass er sexuelle Handlungen vor ihm vornimmt, umsich oder den Schutzbefohlenen hierdurch sexuell zu erregen, wird mit Freiheitsstrafe bis zudrei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.(3) Der Versuch ist strafbar.(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 in Verbindungmit Absatz 1 Nr. 1 kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieserVorschrift absehen, wenn bei Berücksichtigung des Verhaltens des Schutz-befohlenen dasUnrecht der Tat gering ist.01.03.2008 4/80

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