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Gesetzliche Bestimmungen - Kreisjugendring Dachau

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4. Mit einem Fuß im Gefängnis? –<strong>Gesetzliche</strong> <strong>Bestimmungen</strong>SchlauchbootfahrtenAuch bei Schlauchbootfahrten beginnt (ähnlich wie bei Bergtouren) dieAufsichtspflicht schon mit der Auswahl einer für das verfügbare Material und dieGruppe geeigneten Strecke. Ggf. ist eine Probefahrt des Betreuerteamsdurchzuführen, eine Nachfrage am Tag vor der Fahrt gibt letzte Informationen übereinen möglicherweise veränderten Wasserstand. Die Strecke sollte über wenigkünstliche Verbauungen (Wehre, Flussregulierungen etc.) verfügen sowie einensicheren Ein- und Ausstiegsplatz aufweisen. Die Teilnehmer müssen geübteSchwimmkenntnisse besitzen sowie eine Schwimmweste tragen. Die verwendetenBoote müssen kontrolliert und für den Einsatz geeignet sein. Die Jugendleiter solltenin jedem Fall über ausreichend Erfahrung im Umgang mit großen Schlauchbootenverfügen. Eine absolvierte Rettungsschwimmerausbildung sowie eine Einweisung indie Benutzung von Schlauchbooten, wie sie von größeren Jugendverbändenregelmäßig angeboten wird, ist sicher wünschenswert, aber für normale Flussfahrten(nicht für Wildwasser!) nicht verpflichtend.Schlittenfahren, TütenrutschenNicht nur bei alternativen Winterfreizeiten, sondern auch als Ergänzung bei Skilagernwird oftmals von den Jugendleitern Schlittenfahren, Tütenrutschen sowie vereinzeltdas Abfahren über Schneehänge mit aufgepumpten PKW-und LKW-Schläuchenangeboten; teilweise auch nachts in Verbindung mit Fackeln.Bedingt durch die oftmals hohe Geschwindigkeit, die geringe Lenk- und Bremsbarkeitsowie den unzureichenden körperlichen Schutz besteht hier die große Gefahrkörperlicher Verletzungen. Der Jugendleiter sollte daher darauf achten, dassderartige Aktionen immer auf Hängen mit geringer Neigung und sicherem Auslauf,niemals z. B. auf vereisten Skipisten, steilen Hängen bzw. mit Auslauf in den Waldetc. stattfinden. Sofern die Aktivität nachts stattfinden soll, besteht bei derVerwendung von Fackeln zusätzlich noch die Gefahr, dass diese bei unkontrolliertenBewegungen in Kontakt mit Kleidungsstücken, Haaren etc. geraten. Alkoholeinflussverstärkt das hier ohnehin vorhandene Gefahrenpotential noch zusätzlich.SchmerzensgeldIm Rahmen einer zivilrechtlichen Haftung wegen Verletzung einer Aufsichtspflichtkann der Geschädigte auch berechtigt sein, vom Jugendleiter bzw. dessenVersicherung ein angemessenes Schmerzensgeld zum Ausgleich der erlittenenSchmerzen bzw. Beeinträchtigungen in der Lebensführung zu verlangen. Die Höhedes Schmerzensgeldes bemisst sich dabei an verschiedenen Faktoren wie z. B. Artund Schwere der Verletzungen, Dauer eines möglichen Krankenhausaufenthaltes,bleibende körperliche oder gesundheitliche Schäden, bleibende optischeEntstellungen, Auswirkungen der Verletzungen auf die allgemeine Lebensführung (z.B. Verlust sozialer Kontakte, Minderung der Lebensfreude etc.).01.03.2008 4/63

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