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Gesetzliche Bestimmungen - Kreisjugendring Dachau

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4. Mit einem Fuß im Gefängnis? –<strong>Gesetzliche</strong> <strong>Bestimmungen</strong><strong>Bestimmungen</strong> zur Durchführung von JugendzeltlagernAuszug aus der Gemeinsamen Bekanntmachung der BayerischenStaatsministerien fürLandesentwicklung und Umweltfragen, des Innern und für Unterricht und Kultus vom 20. Dezember1978 Nr. 7607 - VII / 7a - 3713 1 , Nr. II B 9 - 9130 - 281 und Nr. VI / 2 - 4 a / 104 9103. Vorübergehend genutzte Jugendzeltlagerplätze3.1 AllgemeinesPlätze, auf denen nur für kurze Zeit, z.B. während der Ferien oder aneinzelnen Wochenenden, Jugendzeltlager durchgeführt werden, zählennicht zu den baulichen Anlagen im Sinne von Art. 2 Abs. 2 BayBO. SolchePlätze bedürfen keiner bauaufsichtlichen Genehmigung und fallen nicht inden Geltungsbereich der Campingplatzverordnung.Die Durchführung von Jugendzeltlagern auf vorübergehend genutzten Plätzenist in der Regel ebenfalls genehmigungs- und erlaubnisfrei.Eine Erlaubnis für das Zelten kann jedoch erforderlich sein inLandschaftsschutzgebieten, in den in gleicher Weise geschützten Zonen vonNaturparken (Schutzzonen), soweit hierfür keine Plätze zugelassen sind, sowiein Wasserschutzgebieten.Um festzustellen, ob Erlaubnisse nach den oben genannten Vorschriftenerforderlich sind, und um Schwierigkeiten bei der Durchführung vonJugendzeltlagern zu vermeiden, wird den Jugendverbänden undJugendgruppen empfohlen, frühzeitig, möglichst vier Wochen vor Durchführungeines Jugendzeltlagers, der jeweiligen Kreisverwaltungsbehörde und Gemeindedie beabsichtigte Durchführung des Jugendzeltlagers mitzuteilen. Hierfür kanndas in der Anlage beigefügte Formblatt verwendet werden.3.2 StandortBei der Wahl des Standortes sollen die vorhandenen topografischenGegebenheiten ausgenutzt und auf die Belastbarkeit der Landschaft,insbesondere auf exponierte Lagen, landschaftsprägende, weithineinsehbare Landschaftsteile, wie Höhenrücken, Kuppen oder Hanglagenund schützenswerte Wälder (Schutzwälder, Erholungs- und Bannwälderim Sinne des Bayerischen Waldgesetzes), Rücksicht genommen werden.Als Standorte für vorübergehend genutzte Zeltlagerplätze kommen nichtin Betracht Naturschutzgebiete, flächenhafte Naturdenkmale,01.03.2008 4/102

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