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Flexibilisierung der Planung für eine klimawandelgerechte Stadtentwicklung 130ren. Die Pflanzung von zusätzlichen Straßenbäumen kann zur weiteren Verschattungführen.Auch könnten landschaftsplanerisch/naturschutzfachliche Darstellungen des FNP /LP (z. B. Stadtbiotope) in einem einfachen B-Plan durch Festsetzungen gesichertwerden (Entwicklungsgebot gem. § 8 Abs. 2 BauGB – z. B. durch eine Festsetzungnach § 9 Abs. 1 Nr. 15 als öffentliche Grünfläche oder als nachrichtliche Übernahme.In der Praxis erscheint es, aufgrund der komplexen städtischen, räumlichen undfachlichen Situation – gerade in dicht besiedelten Altstädten – jedoch nicht sinnvoll,mehr als ein bis zwei dieser Regelungen in einem großflächig angelegten einfachenB-Plan festzusetzen.Stand des Vorhabens:Die Festsetzung eines einfachen Bebauungsplans wird im Stadtplanungsamt diskutiert.Voraussetzung hierfür <strong>ist</strong> allerdings die Zustimmung der Politik und desDenkmalschutzamtes. Hier gilt es zum einen die Bedenken der Politik zu zerstreuen,die befürchtet, dass durch die Festsetzungen die Planung zu stark eingeschränktwird und zum anderen das Denkmalschutzamt zu überzeugen, welcheseine zu starke Veränderung des Altstadtbildes befürchtet.Anhang BMVBS-Online-Publikation Nr. 16/2013

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