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Flexibilisierung der Planung für eine klimawandelgerechte Stadtentwicklung 58städtebaulicher Situationen (z. B. Art der Nutzung) kann ein einfacher Bebauungsplanausreichen, der lediglich die Festsetzung eines Baugebiets bspw. die Zulässigkeitvon Spielhallen regelt.Die komplexen Bedingungen und die hohe rechtliche Bedeutung qualifizierter Bebauungsplänemünden in differenzierte und enge Festsetzungen, die schon nachkurzer Zeit überholt sind. Aufgrund der unsicheren Wirtschaftserwartung und derFacetten des demografischen Wandels werden zumindest die komplexen und unsicherenErwartungen nicht einfacher zu erfüllen sein.Vor allem für die Planung im Bestand kann ein einfacher Bebauungsplan in Betrachtkommen. Die materiellen Anforderungen für die Bauleitplanung nach § 1 BauGBund die Anforderung an die Abwägung gelten auch für den einfachen Bebauungsplan.Eine zentrale Aufgabe der Anpassung an den Klimawandel wird der Umgangmit dem baulichen Bestand. Wie im Folgenden gezeigt wird, bietet das Instrumentdes einfachen Bebauungsplanes ein weitreichendes Potenzial, um weitere Fehlentwicklungdurch unangepasste Baulückenschließung zu verhindern sowie ggf. Minderungder Betroffenheit durch siedlungswasserwirtschaftliche Maßnahmen zu ergreifen.Auch das Rückbau- bzw. Abbruchgebot gemäß § 179 BauGB <strong>ist</strong> nicht an dasVorliegen eines qualifizierten Bebauungsplanes gebunden.Folgende planungsrechtliche Einsatzbereiche sind zur Anpassung an den Klimawandeldenkbar:a) Neuaufstellung eines einfachen Bebauungsplanes im bislang unbeplanten Innenbereichoder Außenbereich.b) Änderung eines qualifizierten Bebauungsplanes durch einen einfachen Bebauungsplan.Beachtlich bei der Fallkonstellation b) <strong>ist</strong> die Tatsache, dass ein einfacher Bebauungsplaneinen qualifizierten nur insoweit aufhebt, als dass er dessen Festsetzungersetzt, im Übrigen gelten beide Pläne nebeneinander fort.Formelle Instrumente BMVBS-Online-Publikation Nr. 16/2013

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