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Flexibilisierung der Planung für eine klimawandelgerechte Stadtentwicklung 72Die me<strong>ist</strong>en, der unter Auslegung der Zielsetzung der BauGB-Novelle 2004 möglichenFestsetzungen und Darstellungen in Bauleitplänen sind in der Praxis allerdingsnoch nicht mit einer klimarelevanten Zielsetzung umgesetzt worden.Anerkannt und erprobt sind beispielsweise die:• Festsetzungen zur Stellung und zur Höhe von Gebäuden nach § 9 Abs. 1 Nr.1 und 2 BauGB a.F. um Verschattungen zu vermeiden.• Auf Ebene des Flächennutzungsplanes Darstellungen zum Schutz von Freiflächenund Flächen für Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien.• Weitere Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 10, 15, 18 und 25 BauGB a.F.• In einigen Bundesländern ex<strong>ist</strong>ieren landesrechtliche Vorschriften, nach denenein Anschluss- und Benutzungszwang an die Fernwärmeversorgung ausGründen des Klimaschutzes angeordnet werden kann; es findet sich in § 9Abs. 1 BauGB a. F. dafür jedoch keine Regelungsmöglichkeit. Eine Verknüpfungdes Bebauungsplanes mit denen nach Landesrecht zulässigen Regelungen<strong>ist</strong> möglich.Durch ein Gutachten im Vorfeld der BauGB-Novelle 2011 wurde deshalb zunächstgeklärt, ob mit städtebaulichen Instrumenten auch der globale Klimaschutz unterstütztwerden darf (Krautzberger/Stüer 2011). Im Ergebnis zeigt das Gutachten von Battiset al., dass "die Zuständigkeit für das Bodenrecht nach Art. 74 Nr. 18 GG die Umsetzungdes allgemeinen Klimaschutzes im Städtebaurecht etwa durch Darstellungenund Festsetzungen in Bauleitplänen" (Battis et al. 2009a: S. 1) zulässig <strong>ist</strong>. Demnach<strong>ist</strong> klargestellt, dass Festsetzungen des Bebauungsplanes zur Nutzung regenerativerEnergien oder Anordnung der Baukörper aus Gründen des allgemeinen Klimaschutzesvorgenommen werden können. Anpassung an den Klimawandel wurde mitder Novelle begrifflich in den Grundsatz des § 1 Abs. 5 BauGB aufgenommen. Derim Gesetzesentwurf noch vorgesehene Begriff der klimagerechten Stadtentwicklunghat sich aufgrund einer Intervention des Bundesrates nicht durchgesetzt (ebd.). "DerKlimaschutz hat sich damit zu einem in Form von Planungsleitlinien zusammengefasstenGrundsatz der Bauleitplanung entwickelt" (Krautzberger/Stüer 2011: S. 1418). Anpassungan und Schutz des Klimas <strong>ist</strong> damit eine städtebauliche Aufgabe. Klargestellt<strong>ist</strong> dies in § 1 Abs. 5 Satz 2 und durch den neu eingefügten § 1a Abs. 5 BauGB.Klimaschutz und -anpassung <strong>ist</strong> als Grundsatz in der Abwägung zu berücksichtigen.Als mögliche Anwendungsfälle benennt die Begründung zum Gesetzesentwurf dieplanungsrechtliche Absicherung und Unterstützung des Einsatzes erneuerbarerEnergien und die Umsetzung von übergreifenden Leitvorstellungen wie bspw. "Stadtder kurzen Wege" (Deutscher Bundestag 2011b).Formelle Instrumente BMVBS-Online-Publikation Nr. 16/2013

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