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Flexibilisierung der Planung für eine klimawandelgerechte Stadtentwicklung 605. Vorsorge gegen Extremwetterereignisse, insbesondere bei extremer Starkregen-und Hochwassergefährdung, vor allem in Gebieten in der Nähe von Gewässern.Bezug zum KlimawandelStädtebauliche Gestaltungsmöglichkeiten durch den einfachen BebauungsplanDie Festsetzungsmöglichkeiten in einfachen Bebauungsplänen umfassen im Hinblickauf mögliche Anpassungsmaßnahmen an den Klimawandel vor allem:• das Freihalten von Flächen (Festsetzen von Art und Maß der baulichen Nutzungnach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB),• die von Bebauung freizuhaltende Flächen (Festsetzen der Flächen, die vonder Bebauung freizuhalten sind, und ihrer Nutzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 10BauGB),• Vermeidung einer weiteren Versiegelung durch die Festlegung der Mindestgrößeund Höchstmaße von Baugrundstücken (§ 9 Abs. 1 Nr.3 BauGB),• Anpflanzungen und Pflanzbindungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB),• Erhalt und Schaffung von Freiräumen/Grünflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 10, 15, 18,20 BauGB),• Steuerung der Bebauungsformen (Lage der Baukörper, Maß der baulichenNutzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 23 BauGB,• "Baurecht auf Zeit"(§ 9 Abs. 2).Im Katalog möglicher Festsetzungen im Bebauungsplan in § 9 BauGB <strong>ist</strong> abschließend,im Einleitungssatz von Abs. 1 klargestellt, dass Festsetzungen nur aus städtebaulichenGründen getroffen werden können. Auch klimaschutz- oder klimaanpassungsrelevanteFestsetzungen bedürfen stets einer städtebaulichbodenrechtlichenRechtfertigung. Für alle Festsetzungen gilt, dass mit zunehmenderFestsetzungstiefe die Anforderungen an die Begründung der Festsetzung steigen.Ausschlaggebend sind die Erforderlichkeit und die Abwägungsgerechtigkeit. Aufgrundvon hohen Unsicherheiten in der Praxis <strong>ist</strong> der Festsetzungskatalog des § 9BauGB hat durch die Klimaschutznovelle im Juli 2011 eine Präzision erfahren (sieheKap. 3.6BauGB-Klimaschutznovelle). Der § 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB umfasst nun explizitauch die Versorgungsflächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralenund zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärmeoder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung. § 9 Abs. 1 Nr.23 Buchst. b umfasst mit seinem Gebietsbezug nun nicht mehr nur Gebäude, son-Formelle Instrumente BMVBS-Online-Publikation Nr. 16/2013

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