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Flexibilisierung der Planung für eine klimawandelgerechte Stadtentwicklung 84brauch, so hat er dem Erbbauberechtigten eine angemessene Vergütung für dasErbbaurecht zu gewähren. Als Inhalt des Erbbaurechts können Vereinbarungen überdie Höhe dieser Vergütung und die Art ihrer Zahlung sowie ihre Ausschließung getroffenwerden" (§ 32 Abs. 1 ErbbauRG).Im Ergebnis spricht vieles dafür, dass eine Nutzungsaufgabe bzw. das Brachfallendes Grundstücks keine "auflösende Bedingung" darstellt, sondern ein Grund dafür<strong>ist</strong>, dass das Erbbaurecht an die Gemeinde "heimfällt", falls die Gemeinde Eigentümerin<strong>ist</strong>. Brachfallen <strong>ist</strong> ja vielfach klimaökologisch gewünscht, weil eine nicht baulicheNachnutzung klimaökologischen Ausgleich verspricht.Ist die Gemeinde nicht Eigentümerin bietet sich für brachgefallene Grundstücke natürlichdie Anwendung von § 171a (Stadtumbaumaßnahme) an, da in Abs. 3 Nr. 6ja ausdrücklich als Begründung darauf verwiesen wird, dass brachliegende oderfreigelegte Flächen einer nachhaltigen, insbesondere dem Klimaschutz und der Anpassungan den Klimawandel dienenden oder einer mit diesen verträglichen Zwischennutzungzugeführt werden sollen.Bei der Anwendung der Heimfallklausel müsste im Zuge der Vergabe des Erbbaurechtsgenau geklärt und vertraglich fixiert sein, was unter Nutzungsaufgabe undBrachfallen zu verstehen <strong>ist</strong> und wie hoch in diesem Fall die Entschädigung desErbbauberechtigten <strong>ist</strong>. Diese sollte angesichts der kurzen Abschreibungsfr<strong>ist</strong>engewerblicher Objekte keine große Rolle spielen. Jedenfalls sollte gemäß § 27 ErbbauRGbereits zum Zeitpunkt der Begründung des Erbbaurechts eine Vereinbarungüber die Höhe der Entschädigung für das Bauwerk und die Art ihrer Zahlung sowieüber ihre Ausschließung getroffen werden, die sich am Verkehrswert des Objektszum Zeitpunkt des Heimfallens orientiert, der zu diesem Zeitpunkt zu ermitteln <strong>ist</strong>,d. h. es findet bei Begründung des Erbbaurechts eine Festlegung der Entschädigungsregelung,nicht jedoch eines konkreten Entschädigungswertes statt. Der nachBeendigung des Erbbaurechts fällige Entschädigungsanspruch resultiert aus demÜbergang des Bauwerks in das Eigentum des Erbbaurechtsgebers. Um den wirtschaftlichenBestand der durch Erbbaurecht genutzten Gebäude zu sichern, empfiehltes sich in der Praxis eigentlich im Erbbaurechtsvertrag eine Verkehrswertentschädigungin Höhe von 100 v. H. oder wenigstens 95 v. H. bei Heimfall oder auchbei Erbbaurechtsende zu vereinbaren. Diese Regelung diene nicht zuletzt derRechtssicherheit derjenigen Flächennutzer (z. B. Investoren), die für diese Art derGrundflächennutzung Interesse zeigen (Thiele 2004). Unter Umständen <strong>ist</strong> hier ein Investoraber auch zu Zugeständnissen bereit, da ihm die Möglichkeit einer gewerblichenNutzung auf einer Fläche eröffnet wird, die ansonsten nicht mehr bebaubarwäre.Formelle Instrumente BMVBS-Online-Publikation Nr. 16/2013

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