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Flexibilisierung der Planung für eine klimawandelgerechte Stadtentwicklung 503.3 Baurecht auf ZeitEines dieser Instrumente hat der Gesetzgeber mit dem EAG 2004 ins BauGB eingeführt,das sogenannte "Baurecht auf Zeit". In den abschließenden Festsetzungskatalognach § 9 Abs. 2 Nr. 1 BauGB wurde die Möglichkeit zur Festsetzung befr<strong>ist</strong>eteroder auflösend bedingter Nutzungen eingeführt. Weil der präventive Rückbau vonStrukturen immer die Ausnahme bleiben wird, <strong>ist</strong> es sinnvoll über Zwischennutzungennachzudenken, bspw. bis eine Fläche aufgrund ihrer Exponiertheit gegen Klimaveränderungennicht mehr für Siedlungszwecke genutzt werden kann. Zudemerscheint es vor dem Hintergrund unsicherer Entwicklungen gerechtfertigt, übereine sog. "Plan-B-Option" nachzudenken. Möglicherweise auftretende Extremereignissekönnen als Chance für den Umbau von Strukturen – etwa an der Küste – genutztwerden. Überlegenswert <strong>ist</strong> es deshalb, zwar nicht die physische Nutzungpräventiv zu verlagern, jedoch Planungsrecht für diese Nutzung an anderer Stellevorzubereiten, um für den Ereignisfall gewappnet zu sein. Dies würde die Resilienzvon Raumstrukturen deutlich erhöhen.Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmteder in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur füreinen bestimmten Zeitraum zulässig oder bis zum Eintritt bestimmter Umständezulässig oder unzulässig sind. Da keine zeitliche Vorhersage zum Eintritt von Klimaveränderungengetroffen werden können, können zur Festsetzung klimagerechterFolgenutzungen nur bedingte Festsetzungen in Form einer auflösenden oder aufschiebendenBedingung 4 in Betracht kommen. Es besteht die Möglichkeit neben derbedingten Festsetzung auch die Folgenutzung vorzusehen. Allerdings handelt essich hierbei um eine "Soll-Vorschrift", die nur dann in Betracht kommen sollte,wenn sie nach allgemeinen Grundsätzen der Bauleitplanung auch städtebaulich erforderlich<strong>ist</strong>.In BauGB-Kommentierungen (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger 2012) und jüngeren Veröffentlichungen(Allin 2009) wird in Interpretation der gesetzlichen Zielsetzung in Formder Flexibilisierung und Dynamisierung von Regelungen auch die Möglichkeit zurNutzung des Baurechts auf Zeit im Rahmen des Flächennutzungsplanes diskutiert.Der Katalog der Darstellungsmöglichkeiten im Flächennutzungsplan gemäß § 5 Abs.2 BauGB <strong>ist</strong> nicht abschließend, so dass auch hier die Option sich überlagernder,zeitlich oder inhaltlich aufeinanderfolgende Nutzungsmöglichkeiten zu prüfen <strong>ist</strong>.4Mit Rückgriff auf die Definition des § 158 BGB und des § 36 VwVfG liegt eine aufschiebenden Bedingung vor,wenn die in einem Bebauungsplan festgesetzte Folgenutzung nur bei Eintritt eines bestimmten Umstandes aufgenommenwerden kann. Eine auflösende Bedingung hingegen dagegen liegt vor, wenn mit Eintritt eines bestimmtenUmstandes die bis dahin bestehende Nutzungsmöglichkeit wieder entfällt.Formelle Instrumente BMVBS-Online-Publikation Nr. 16/2013

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