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Flexibilisierung der Planung für eine klimawandelgerechte Stadtentwicklung 38A) Grundstücksnutzung allgemein:Festlegung und Konkretisierung von Art und Maß der baulichen Nutzung (ggf. inKombination mit einfachen Bebauungsplänen), Gestaltung der Bauverpflichtung mitVeräußerungsbeschränkungen und Nutzungsverpflichtungen. In der Praxis häufigeingesetzt zur Realisierung der konkreten Wohnungsversorgung innerhalb bestimmterZeiträume durch Schaffung von Wohnraum für benachteiligte oder besondersförderungswürdige Gruppen. Grund und Zweck des Baugebotes müssen im Vertragexplizit benannt werden.Gestaltungsoptionen für die Anpassung an den Klimawandel:Im Rahmen der Bauleitplanung haben Gemeinden die Möglichkeit, frühzeitig einKonzept oder eine Strategie zur Anpassung an den Klimawandel oder auch einintegriertes Stadtentwicklungskonzept unter Berücksichtigung von Erfordernissenzur Anpassung an den Klimawandel aufzustellen. Die Ergebnisse eines entsprechendenKonzeptes sind dann Gegenstand der Abwägung. Die Umsetzung dieserErgebnisse kann bei privaten Grundstücken durch einen städtebaulichen Vertragzwischen der Stadt und dem Eigentümer, bei der Veräußerung städtischer Grundstückeüber den Kaufvertrag erfolgen.Konkretisiert werden können bspw. das Maß der Nutzung zur Vermeidung zu hoherstädtebaulicher Dichten, vor allen in Gebieten des unbeplanten Innenbereiches(34er-Gebiete), Veräußerungsbeschränkungen oder Nutzungsverpflichtungenin Bezug auf private Grünflächen oder Retentionsräume (wie Parkplätze) ggf. mitEinräumung von Vorkaufsrechten für die Gemeinde. Die Anforderung zur Errichtungund Gestaltung von notwendigen Erschließungsanlagen einschl. Grünflächen,Straßen, Wege, Plätze, Wasserläufe, -flächen, Spielplätze, Parkplätze, Tiefgaragen,Ver- und Entsorgungsanlagen; Anlagen gegen Umwelteinwirkungen etc.kann zukünftige Klimafolgen berücksichtigen (von klimaangepassten Pflanzl<strong>ist</strong>enbis hin zu Hochbordanlagen oder Verschattungselementen in öffentlichen Anlagen).Aufgrund des mit der Klimaschutznovelle neu eingeführten Nummer nach §11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BauGB können Vereinbarungen zur energetischen Qualitätvon Gebäuden getroffen werden.B) Grundstücksnutzungen (die mit einer Befr<strong>ist</strong>ung oder Bedingung verbundensind):Seit 2004 können Baurechte mit Bedingungen und Befr<strong>ist</strong>ungen versehen werden.Einsetzbar vor allem für städtebauliche Nutzungen und Vorhaben mit zunehmendkürzeren Nutzungsdauern. Im Vertrag sollte der Verzicht auf eine Entschädigungder Baurechtsänderung (§ 42 BauGB) mit aufgenommen werden. EntsprechendeFormelle Instrumente BMVBS-Online-Publikation Nr. 16/2013

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