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Flexibilisierung der Planung für eine klimawandelgerechte Stadtentwicklung 68eines qualifizierten und auch einfachen Bebauungsplans. Anders als die Beseitigungs-und Abbruchverfügung der Landesbauordnungen dient das baugesetzlicheRückbau- bzw. Abbruchgebot städtebaulichen Zwecken, nämlich zum einen derVerwirklichung der Festsetzung eines Bebauungsplanes und zum anderen, wenn diebaulichen Anlagen Missstände und Mängel aufweisen, so dass der vorhandenen Bestandnicht mehr im Sinne der planerischen Festsetzung genutzt werden kann (Battis/Krautzberger/Löhr,2009). Mit der BauGB-Innenentwicklungsnovelle 2013 <strong>ist</strong> das Rückbaugebotgemäß § 179 Abs. 1 BauGB nicht mehr nur an einen Bebauungsplan gebunden.Die Gemeinde kann den Eigentümer verpflichten zu dulden, dass eine baulicheAnlage ganz oder teilweise beseitigt wird, wenn sie den Festsetzungen einesBebauungsplans nicht entspricht und ihnen nicht angepasst werden kann (§ 179Abs. 1 Nr. 1 BauGB), aber auch wenn sie Missstände oder Mängel im Sinne des §177 Abs. 2 und 3 Satz 1 aufwe<strong>ist</strong>, die auch durch eine Modernisierung oder Instandsetzungnicht behoben werden können (§179 Abs. 1 Nr. 2 BauGB).Innerhalb des Bebauungsplanes wird z. B. das zu beseitigende Gebäude kenntlichgemacht. Rückbau- und Abbruchgebot sollten in die städtebaulichen Erneuerungskonzeptionenoder mit weiteren städtischen Nutzungs- und Entwicklungsoption verknüpftwerden. So können Rückbaumaßnahmen in Stadtumbaugebieten Anwendungfinden, um ungenutzte bauliche Strukturen einer Grünflächennutzung zuzuführen(MUNLV NRW 2010). Ein Rückbau- oder Abbruchgebot kann insbesonderezum Abbau von Strömungsriegeln (bspw. aufgrund von hangparalleler Riegelbebauung)oder zur Entdichtung von Quartieren eingesetzt werden.Die Aufgaben des Stadtumbaus gemäß § 171a BauGB sind in vielen Punkten zielkonformmit dem Anliegen der klimagerechten Stadtentwicklung wie in dem Zielder Verbesserung der Wohn-und Arbeitsverhältnisse sowie der Umwelt, der Umnutzungnicht mehr bedarfsgerechter baulicher Anlagen, dem Rückbau nicht umnutzbarerbaulicher Anlagen, Nach- und Zwischennutzung freigelegter Flächen mit demZiel einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung.Eine Verknüpfung mit bestehenden Förderinstrumenten erhöhen die Umsetzungschancen,da Vermögensnachteile angemessen entschädigt werden müssen. Gemäßeiner Landesrichtlinie (Förderung der integrierten ländlichen Entwicklung in Mecklenburg-Vorpommern(ILE-RL MV) werden neben Kommunen auch private Eigentümerbeim Rückbau unbrauchbarer Bausubstanz unterstützt. In der neuen Förderperiode(2007 – 2013) sind Aufwendungen für den Abbruch bestehender Gebäudezuwendungsfähig, wenn die Abbruchmaßnahme Voraussetzung für die Durchführungeiner anderen Maßnahme zur Entwicklung des ländlichen Raums <strong>ist</strong> oder miteiner solchen im Zusammenhang durchgeführt wird (ILE-RL MV 2008).Formelle Instrumente BMVBS-Online-Publikation Nr. 16/2013

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