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Flexibilisierung der Planung für eine klimawandelgerechte Stadtentwicklung 523.4 Multifunktionale FlächennutzungenBeschreibung des AnsatzesIn einem engen Zusammenhang mit Baurecht auf Zeit (Kap 4.1) sind auch Ansätzeeiner multifunktionalen Flächennutzung zu sehen. Während Baurecht auf Zeit zeitlichaufeinanderfolgende Nutzungen vorsieht, bedeutet multifunktionale Nutzungeine zeitlich parallele mehrfache Nutzung einer Fläche für unterschiedliche Bodennutzungen.Zugleich wird im Gegensatz zum Konzept der temporären Zwischennutzung(etwa einer Brachfläche) auf ein dauerhaftes Nebeneinander mehrerer Nutzungenabgestellt. Dies widerspricht nur scheinbar dem Gebot der Bestimmbarkeitbzw. Bestimmtheit einer rechtlichen Regelung, insoweit die parallel zulässigen Nutzungeneinander nicht ausschließen. Alternativ lassen sich multifunktionale Nutzungenaber auch über städtebauliche Verträge regeln.Bezug zum KlimawandelIm Zusammenhang mit einer klimagerechten Stadtentwicklung werden multifunktionaleNutzungen insbesondere zur Bewältigung der Problematik von Starkregenereignissendiskutiert, die die städtischen Entwässerungssysteme nicht schadensfreibewältigen können. Hier <strong>ist</strong> es überlegenswert, die parallele Nutzung von geeignetenFlächen (z. B. öffentliche Grünflächen oder auch Parkplätze) als Notentwässerungswegeförmlich festzusetzen, um Rechtssicherheit herzustellen.Darüber hinaus spielen multifunktionale Nutzungen auch im Bereich Siedlungsklimaeine erhebliche Rolle. Grünzüge, die Ventilationsfunktionen übernehmen, erfüllenparallel auch Funktionen für den Biotopverbund, die Naherholung, zur Gliederungder Siedlungskörper und auch zur Zwischenspeicherung von extremen Niederschlägen.Der Bezug zur Anpassungsflexibilität besteht hier vor allem darin, dass eineunter veränderten klimatischen Bedingungen u. U. stadtklimatologisch geboteneAusweitung der Ventilationsbahnen abwägungsfest begründet werden kann, ohne(ausschließlich) auf mit hoher Unsicherheit verbundenen Ergebnisse von regionalisiertenKlimamodellen Bezug nehmen zu müssen. Im Vordergrund der städtebaulichenBegründung derartiger "No-Regret-Maßnahmen" stehen Flächenfunktionen,die bereits heute nachweislich positive Wirkungen besitzen.Es <strong>ist</strong> nicht von vornherein ausgeschlossen, multifunktionale Flächennutzungenauch auf privaten Flächen festzulegen, auch wenn eingeräumt werden muss, dassGemeinden me<strong>ist</strong> aufgrund der Verkehrssicherungspflicht und aus der Sorge heraus,bei Schäden von privater Seite haftbar gemacht zu werden, von derartigenFestlegungen Abstand nehmen. In diesem Fall sollte aber bedacht werden, dassauch mögliche Schadenersatzansprüche in eine Kosten-Nutzen-Betrachtung einfließenkönnen. Immerhin bestehen vergleichbare Regelungen für die gesteuertenFormelle Instrumente BMVBS-Online-Publikation Nr. 16/2013

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