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Flexibilisierung der Planung für eine klimawandelgerechte Stadtentwicklung 573.5 Einfacher BebauungsplanBeschreibung des AnsatzesViele Experten sind sich einig: Die Anpassung unserer Städte an die Folgen desKlimawandels erfordert derzeit keine neuen Instrumente im Bereich der Bauleitplanung.So hat auch der Gesetzgeber mit der Novellierung des Baugesetzbuches imJuli 2011 klargestellt, dass die Instrumente der Bauleitplanung ausreichend sind,um die Erfordernisse der Anpassung an den Klimawandel zur regeln. Der Beigeordnetefür Bauen und Umwelt des Städte- und Gemeindebundes NRW Stephan Kellerführt im Jahr 2008 bereits aus: "Die Aufgabe der Anpassung unserer Städte an dieFolgen des Klimawandels erfordert keine neuen Gesetze im Bereich der Bauleitplanung.Entscheidend <strong>ist</strong> der konsequente Einsatz des bestehenden Instrumentariumsim Rahmen einer umfassenden städtischen Anpassungsstrategie" (Keller 2008: S. 13).In § 1 Abs. 5 BauGB wird die Aufgabe der Bauleitplanung, die in § 1 Abs. 1 BauGBgeregelt wird, mittels der Planungsgrundsätze konkretisiert. So soll die Gemeindebei der Vorbereitung und Leitung der baulichen und sonstigen Nutzung der Grundstückenach Maßgabe des BauGB u. a. dazu beitragen, "eine menschenwürdigeUmwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickelnsowie den Klimaschutz und die Anpassung an den Klimawandel, insbesondereauch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und dasOrts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln" (§ 1 Abs. 5BauGB). Mit dem Instrument der Bauleitplanung sollen damit auch die Anliegen desKlimaschutzes und Anpassung an den Klimawandel im städtebaulichen Kontext geregeltwerden, sobald (zeitlich) und soweit (sachlich) es für die städtebauliche Entwicklungund Ordnung erforderlich <strong>ist</strong>. Der Gemeinde stehen dazu sowohl der Flächennutzungsplanals auch der Bebauungsplan in qualifizierter oder einfacher Formzur Verfügung.Es obliegt jeweils dem planerischen Ermessen der Gemeinde, die für die städtebaulicheEntwicklung und Ordnung nach ihrer planerischen Konzeption erforderlichenFestsetzungen in einem Bebauungsplan zu treffen. An keiner Stelle im BauGB wirdein bestimmter Mindestinhalt von Bebauungsplänen gefordert. Daher benennt dasGesetz auch das Instrument des einfachen Bebauungsplanes (§ 30 Abs. 3 BauGB),der vollständig mindestens eine dieser Festsetzung missen lässt. Vorhaben im Geltungsbereicheines einfachen Bebauungsplanes richten sich hinsichtlich ihrer Zulässigkeitnach den Festsetzungen des Bebauungsplanes, im Übrigen nach §§ 34 oder35 BauGB.Heute werden einfache Bebauungspläne vor allem aus Gründen der Verfahrensvereinfachungoder auch aufgrund der hohen Komplexität bebauter Gebiete gelegentlichzur Überplanung bereits bebauter Gebiete aufgestellt. Zur Regelung bestimmterFormelle Instrumente BMVBS-Online-Publikation Nr. 16/2013

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