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Flexibilisierung der Planung für eine klimawandelgerechte Stadtentwicklung 83weiterhin eine gewerbliche Nutzung ausgeübt wird und noch keine Klimafolgen absehbarsind, die die bauliche Nutzung des Grundstücks ausschließen.Die Praktikabilität dieses Ansatzes, der darauf abzielt, die temporale Dimension desKlimawandels nutzen zu können, indem ausgeübte Nutzungen zeitlich begrenzbarwerden, wurde von Prof. Hans-Werner Bonny (Leiter des Fachgebietes Gewerbeplanungund Wirtschaftsförderung an der HCU Hamburg) 8 ebenso wie von Herrn Dr.Klinge (Institut für Städtebau Berlin) bestätigt.Von wesentlicher Bedeutung <strong>ist</strong> die Frage, ob das Erbbaurecht überhaupt an dieAusübung einer gewerblichen Nutzung gekoppelt werden kann. Wird diese Nutzungdurch Konkurs oder Aufgabe einer Produktion an einem Standort beendet, kann dasErbbaurecht an den Erbbaurechtsgeber zurückfallen. § 1 Abs. 4 ErbbauRG. "AuflösendeBedingungen" sind gemäß § 1 Abs. 4 ErbauRG bzw. § 158 Abs. 2 BGB inVereinbarungen zwischen Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigtem nichtzulässig. Damit soll die Kreditfähigkeit des Erbbaurechts geschützt werden. Andererseitsgilt § 2 ErbbauRG [Vertragsmäßiger Inhalt des Erbbaurechts]: "Zum Inhaltdes Erbbaurechts gehören auch Vereinbarungen des Grundstückseigentümers unddes Erbbauberechtigten über: [...] 4. eine Verpflichtung des Erbbauberechtigten,das Erbbaurecht beim Eintreten bestimmter Voraussetzungen auf die Grundstückseigentümerzu übertragen (Heimfall)" (Oefele 1995: S. 67 ff.).Heimfall heißt, dass nicht automatisch das Erbbaurecht erlischt oder auf den Eigentümerübergeht, sondern bedeutet für den Erbbauberechtigten eine Verpflichtung,das Recht auf den Grundstückseigentümer zu übertragen. Das Erbbaurecht und darangekoppelte Verpflichtungen bleiben als "Recht an dem eigenen Grundstück" bestehen(§ 889 BGB). Zwischen dem Eigentümer und dem Erbbauberechtigten <strong>ist</strong>eine dingliche Vereinbarung nach § 873 BGB erforderlich (Ingenstau 1986).Es stellt sich die Frage, ob eine Aufgabe der Nutzung bzw. ein Brachfallen desGrundstücks eine nicht zulässige "auflösende Bedingung" darstellt oder eine zulässigeVertragsbedingung gemäß § 2 ErbbauRG <strong>ist</strong>. Die Gründe für das Heimfallensind in jedem Fall nicht gesetzlich geregelt. Üblich sind aber z. B. Verstöße gegendie Nrn. 1 bis 3 des § 2 ErbbauRG; hierzu zählt auch "1. die Errichtung, die Instandhaltungund die Verwendung des Bauwerkes". Gründe für den Heimfall sindauch "Konkurs des Erbbauberechtigten, Nichterfüllung zum Bau innerhalb einerFr<strong>ist</strong>" (Oefele 1995: S. 72). Insofern sollte bei Aufgabe einer gewerblichen Nutzung aufden Heimfallgrund "Verwendung des Bauwerks" Bezug genommen werden können.Der Erbbauberechtigte hat allerdings einen Vergütungsanspruch nach § 32 Abs. 1ErbbauRG: "Macht der Grundstückseigentümer von seinem Heimfallanspruch Ge-8Der hier vorgestellte Ansatz wurde im Rahmen eines Workshops des Flächen MORO Projekts diskutiert, derbeim BBSR in Bonn am 24.11.2011 durchgeführt wurde.Formelle Instrumente BMVBS-Online-Publikation Nr. 16/2013

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