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Förderung von Kindern und Jugendlichen mit Migrationshintergrund

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Ungelöst ist hingegen das Problem, wie Kinder, die selbst bzw. deren Eltern keinen Aufenthaltsstatus<br />

besitzen, Zugang zur Schule <strong>und</strong> Bildung bekommen können. Da sie nicht gemeldet sind,<br />

können sie nicht ordnungsgemäß an den Schulen angemeldet <strong>und</strong> dort aufgenommen werden.<br />

Solche Eltern fürchten, bei einer Anmeldung <strong>von</strong> den Behörden erfasst <strong>und</strong> ggf. in die Gebietskörperschaft<br />

gebracht zu werden, wo sie sich während bzw. nach Beendigung des Asylverfahrens<br />

aufhalten müssten, oder zwangsweise ins Ausland abgeschoben zu werden. Die Unabhängige<br />

Kommission „Zuwanderung“, die Deutsche Bischofskonferenz <strong>und</strong> die Ausländerbeauftragten<br />

des B<strong>und</strong>es <strong>und</strong> der Länder haben mehrfach politische, gesetzgeberische <strong>und</strong> administrative<br />

Maßnahmen für die Durchsetzung eines Anspruchs auf Schulbesuch auch für solche Kinder<br />

gefordert, die sich im illegalen Aufenthalt befinden. Eine Lösung wurde aber bisher nicht<br />

gef<strong>und</strong>en.<br />

Eigens zu betrachten ist die Situation der über 16-Jährigen <strong>Jugendlichen</strong> im allgemeinbildenden<br />

<strong>und</strong> im berufsbildenden Bereich, soweit sie als Flüchtlinge einen ungesicherten Aufenthaltsstatus<br />

haben (Neumann/Niedrig/Schroeder/Seukwa 2003). Diese <strong>Jugendlichen</strong>, die nach dem Ausländerrecht<br />

<strong>und</strong> im Asylverfahren wie Erwachsene behandelt werden, sind besonders dann in ihren<br />

Bildungsverläufen beeinträchtigt, wenn sie ohne Begleitung <strong>von</strong> Eltern oder Verwandten<br />

geflüchtet sind. Die psychische Belastung des Asylverfahrens, die häufig sehr kurz befristeten<br />

Duldungen <strong>und</strong> die allgemeine Unsicherheit der Zukunft beeinträchtigen den Schulbesuch –<br />

wenn er ermöglicht wurde – erheblich <strong>und</strong> führen zu einer Verkürzung der Bildungszeit, die<br />

ihnen verbleibt. Einander entgegenstehende Regelungen in Bezug auf die finanzielle Versorgung<br />

der <strong>Jugendlichen</strong> nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) bzw. B<strong>und</strong>essozialhilfegesetz<br />

(BSHG) <strong>und</strong> dem B<strong>und</strong>esausbildungsförderungsgesetz (BAföG) bzw. Arbeitsförderungsgesetzes<br />

(SGB III) können verhindern, dass Jugendliche an einem Bildungsangebot teilnehmen<br />

können.<br />

Seit der Einführung des SGB III können nach Prüfung des Einzelfalls Flüchtlingsjugendliche als<br />

"Benachteiligte" nur dann gefördert werden, wenn ein dauerhafter Aufenthaltsstatus vorliegt. §<br />

63 (1) des SGB III fasst hierunter: Kontingentflüchtlinge, Asylberechtigte sowie Konventionsflüchtlinge<br />

(Abschiebungsschutz nach § 51 (1) AuslG).<br />

Eine Barriere im Bildungsweg <strong>von</strong> Flüchtlingsjugendlichen <strong>mit</strong> dem ausländerrechtlichen Status<br />

einer Aufenthaltsgestattung oder Duldung stellen solche rechtlichen Regelungen dar, die ihnen<br />

den Zugang zu einer Arbeitserlaubnis versperren. So können sie z.B. ohne Arbeitserlaubnis<br />

keinen Ausbildungsvertrag abschließen. Auch Ausbildungs(förder)maßnahmen außerhalb <strong>von</strong><br />

Schulen setzen den Besitz einer Arbeitserlaubnis voraus. Ob das Arbeitsamt eine Arbeitserlaubnis<br />

erteilen kann, hängt wiederum vom Aufenthaltstitel ab bzw. da<strong>von</strong>, dass die Ausländerbehörden<br />

kein Arbeitsverbot erteilt haben.<br />

Die große Mehrheit der Flüchtlingsjugendlichen hat lediglich Zugang zu einer Arbeitserlaubnis<br />

(§ 284 (5) SGB III), die im Unterschied zur Arbeitsberechtigung nur den nachrangigen Zugang<br />

zum Arbeitsmarkt erlaubt. Bestimmte Berufe oder Wirtschaftszweige sind unter regionalen<br />

Gesichtspunkten <strong>von</strong> vornherein ausgeschlossen („Positivliste“) oder das Arbeitsamt muss<br />

prüfen, ob Bevorrechtigte (Deutsche, EU-Bürger, Ausländer <strong>mit</strong> bestimmten Status) auf die zu<br />

besetzende Stelle zu ver<strong>mit</strong>teln sind. Aufgr<strong>und</strong> des Ausbildungsstellenmangels ist es aber nur<br />

in ganz seltenen Fällen möglich, dem Flüchtlingsjugendlichen eine befristete Arbeitserlaubnis<br />

zu erteilen. Auch die Befristung macht es für Ausbildungsbetriebe schwer, solche <strong>Jugendlichen</strong><br />

einzustellen.<br />

Die folgende Tabelle gibt einen vereinfachten Überblick über den Zusammenhang zwischen dem<br />

Aufenthaltsstatus <strong>und</strong> dem Zugang zu einer Arbeitsgenehmigung.<br />

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