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Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit

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Gemeinsame Grundsätze 5<br />

Der Leitende Arzt des Landesversorgungsamtes soll sicherstellen, dass in<br />

seinem Bereich <strong>die</strong> Begutachtung und <strong>die</strong> Überprüfung der Gutachten nach<br />

einheitlichen Gesichtspunkten durchgeführt werden. Er trägt da<strong>für</strong> Sorge,<br />

dass <strong>die</strong> <strong>ärztliche</strong>n Dienststellen und <strong>die</strong> Ärztlichen Dienste der Versorgungsämter<br />

mit medizinischem Gerät und hinsichtlich ihrer medizinischen<br />

Bücherei so ausgestattet sind, dass <strong>die</strong> Gutachter in den Stand gesetzt werden,<br />

qualitativ hochwertige Arbeit zu leisten.<br />

In besonderem Maße obliegt dem Leitenden Arzt des Landesversorgungsamtes<br />

<strong>die</strong> Schulung der Versorgungsärzte. Berechtigte Wünsche auf fachliche<br />

Fortbildung sollen unterstützt und gefördert werden.<br />

4 Ermittlungen und andere Vorbereitungen der<br />

Begutachtung<br />

(1) Voraussetzung <strong>für</strong> jede <strong>ärztliche</strong> Begutachtung ist, dass <strong>die</strong> <strong>für</strong> sie notwendigen<br />

Ermittlungen durchgeführt sind. Das gilt nicht nur <strong>für</strong> <strong>die</strong> Bearbeitung<br />

von Erstanträgen, sondern auch <strong>für</strong> alle weiteren notwendigen<br />

Begutachtungen.<br />

(2) Die verwaltungsseitigen Ermittlungen sollen vor Abgabe der Akten an<br />

den Ärztlichen Dienst abgeschlossen sein.<br />

Hierzu gehört neben der Bereitstellung aller bei der Versorgungsverwaltung<br />

bereits vorliegenden Vorgänge u.a. <strong>die</strong> Beiziehung von<br />

Berichten von Ärzten, <strong>die</strong> den Antragsteller ambulant behandelt oder<br />

im Rahmen einer solchen Behandlung untersucht haben,<br />

Gutachten, <strong>die</strong> <strong>für</strong> Träger der Sozialversicherung, <strong>für</strong> <strong>die</strong> Arbeitsverwaltung<br />

oder <strong>für</strong> Gerichte erstellt worden sind,<br />

Unterlagen von Krankenhäusern, Kuranstalten oder speziellen<br />

Rehabilitationseinrichtungen (z.B. Werkstätten <strong>für</strong> Behinderte, Gehörlosenschulen,<br />

Sonderschulen),<br />

Vorgängen, <strong>die</strong> bei Gesundheitsämtern, der Stiftung „Hilfswerk <strong>für</strong><br />

behinderte Kinder“ (Contergan-Schäden) oder bei anderen <strong>ärztliche</strong>n<br />

Diensten (Medizinischer Dienst der Krankenversicherung, personaloder<br />

betriebs<strong>ärztliche</strong> Dienste) entstanden sind,<br />

sowie Krankenkassenauszügen.<br />

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