Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit
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158 Soziales Entschädigungsrecht<br />
(3) Truppen<strong>ärztliche</strong> Behandlungen bei der Bundeswehr umfassen alle diagnostischen,<br />
therapeutischen und prophylaktischen Maßnahmen – einschließlich<br />
Operationen und anderer Eingriffe –, sofern sie im Rahmen der<br />
unentgeltlichen truppen<strong>ärztliche</strong>n Versorgung durchgeführt oder veranlasst<br />
(z.B. in Einrichtungen außerhalb der Bundeswehr) wurden.<br />
46 Ursächlicher Zusammenhang zwischen Schädigung<br />
und Tod<br />
(1) Der Tod ist <strong>die</strong> Folge einer Schädigung, wenn er durch sie verursacht<br />
worden ist.<br />
(2) Wenn ein Beschädigter an einem Leiden stirbt, das als Folge einer<br />
Schädigung rechtsverbindlich anerkannt und <strong>für</strong> das ihm im Zeitpunkt des<br />
Todes Rente zuerkannt war, d.h. wenn <strong>die</strong> anerkannte Gesundheitsstörung<br />
den Tod verursacht hat, gilt der Tod stets als Schädigungsfolge (Rechtsvermutung).<br />
Diese Rechtsvermutung erlaubt es dem Gutachter seine<br />
Stellungnahme auf <strong>die</strong> Frage des ursächlichen Zusammenhanges zwischen<br />
Tod und anerkannter Schädigungsfolge zu beschränken. Eine nochmalige<br />
Stellungnahme zur Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges<br />
zwischen Dienst und anerkannter Schädigungsfolge erübrigt sich daher, es<br />
sei denn, dass Umstände bekannt werden, <strong>die</strong> auf eine zweifelsfreie Unrichtigkeit<br />
des bisherigen Anerkenntnisses (siehe Nummer 25 Absatz 3) hinweisen.<br />
(3) Stirbt ein Beschädigter an einem im Sinne der Verschlimmerung anerkannten<br />
Leiden, so trifft <strong>die</strong> Rechtsvermutung zu, wenn <strong>die</strong> schädigungsbedingte<br />
Verschlimmerung <strong>für</strong> den Tod ursächlich gewesen ist. Ob <strong>die</strong>s der<br />
Fall war, bedarf einer Prüfung unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse<br />
des Einzelfalles und unter Wertung der mitwirkenden, nicht<br />
schädigungsbedingten Umstände. Die Höhe der <strong>für</strong> den Verschlimmerungsanteil<br />
anerkannten MdE gibt dabei nicht den Ausschlag, vielmehr sind <strong>die</strong><br />
tatsächlichen gesundheitlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Todes <strong>für</strong> <strong>die</strong><br />
Beurteilung maßgebend.<br />
(4) Haben zum Tod mehrere Leiden beigetragen, <strong>die</strong> nicht alle Schädigungsfolgen<br />
sind, dann ist unter Anwendung des versorgungsrechtlichen Ursachenbegriffs<br />
(siehe Nummer 36) zu prüfen, ob <strong>die</strong> Schädigungsfolgen zumindest<br />
eine annähernd gleichwertige Bedeutung <strong>für</strong> den Eintritt des<br />
Todes hatten.<br />
In seltenen Fällen kann bei <strong>die</strong>ser Beurteilung auch der Zeitpunkt des Todes<br />
eine wichtige Rolle spielen, und zwar dann, wenn neben den Schädigungs-