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Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit

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46<br />

158 Soziales Entschädigungsrecht<br />

(3) Truppen<strong>ärztliche</strong> Behandlungen bei der Bundeswehr umfassen alle diagnostischen,<br />

therapeutischen und prophylaktischen Maßnahmen – einschließlich<br />

Operationen und anderer Eingriffe –, sofern sie im Rahmen der<br />

unentgeltlichen truppen<strong>ärztliche</strong>n Versorgung durchgeführt oder veranlasst<br />

(z.B. in Einrichtungen außerhalb der Bundeswehr) wurden.<br />

46 Ursächlicher Zusammenhang zwischen Schädigung<br />

und Tod<br />

(1) Der Tod ist <strong>die</strong> Folge einer Schädigung, wenn er durch sie verursacht<br />

worden ist.<br />

(2) Wenn ein Beschädigter an einem Leiden stirbt, das als Folge einer<br />

Schädigung rechtsverbindlich anerkannt und <strong>für</strong> das ihm im Zeitpunkt des<br />

Todes Rente zuerkannt war, d.h. wenn <strong>die</strong> anerkannte Gesundheitsstörung<br />

den Tod verursacht hat, gilt der Tod stets als Schädigungsfolge (Rechtsvermutung).<br />

Diese Rechtsvermutung erlaubt es dem Gutachter seine<br />

Stellungnahme auf <strong>die</strong> Frage des ursächlichen Zusammenhanges zwischen<br />

Tod und anerkannter Schädigungsfolge zu beschränken. Eine nochmalige<br />

Stellungnahme zur Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges<br />

zwischen Dienst und anerkannter Schädigungsfolge erübrigt sich daher, es<br />

sei denn, dass Umstände bekannt werden, <strong>die</strong> auf eine zweifelsfreie Unrichtigkeit<br />

des bisherigen Anerkenntnisses (siehe Nummer 25 Absatz 3) hinweisen.<br />

(3) Stirbt ein Beschädigter an einem im Sinne der Verschlimmerung anerkannten<br />

Leiden, so trifft <strong>die</strong> Rechtsvermutung zu, wenn <strong>die</strong> schädigungsbedingte<br />

Verschlimmerung <strong>für</strong> den Tod ursächlich gewesen ist. Ob <strong>die</strong>s der<br />

Fall war, bedarf einer Prüfung unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse<br />

des Einzelfalles und unter Wertung der mitwirkenden, nicht<br />

schädigungsbedingten Umstände. Die Höhe der <strong>für</strong> den Verschlimmerungsanteil<br />

anerkannten MdE gibt dabei nicht den Ausschlag, vielmehr sind <strong>die</strong><br />

tatsächlichen gesundheitlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Todes <strong>für</strong> <strong>die</strong><br />

Beurteilung maßgebend.<br />

(4) Haben zum Tod mehrere Leiden beigetragen, <strong>die</strong> nicht alle Schädigungsfolgen<br />

sind, dann ist unter Anwendung des versorgungsrechtlichen Ursachenbegriffs<br />

(siehe Nummer 36) zu prüfen, ob <strong>die</strong> Schädigungsfolgen zumindest<br />

eine annähernd gleichwertige Bedeutung <strong>für</strong> den Eintritt des<br />

Todes hatten.<br />

In seltenen Fällen kann bei <strong>die</strong>ser Beurteilung auch der Zeitpunkt des Todes<br />

eine wichtige Rolle spielen, und zwar dann, wenn neben den Schädigungs-

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