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Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit

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113<br />

242 Soziales Entschädigungsrecht<br />

(2) Voraussetzung <strong>für</strong> <strong>die</strong> Harnsteinbildung ist stets das Zusammentreffen<br />

mehrerer Störungen, wobei ebenso Störungen der Harnzusammensetzung<br />

(Harnübersättigung mit steinbildenden Substanzen) wie Beeinträchtigungen<br />

des Harnabflusses oder Strukturveränderungen der Niere oder des<br />

Nierenbeckens im Vordergrund stehen können.<br />

(3) Für <strong>die</strong> meisten Steinbildungen spielen endogene Faktoren, Ernährungseinflüsse<br />

sowie Störungen des Stoffwechsels und der inneren Sekretion <strong>die</strong><br />

entscheidende Rolle, so dass Harnsteine nur selten als Schädigungsfolge in<br />

Betracht kommen; <strong>die</strong>s gilt fast immer <strong>für</strong> organische Harnkonkremente<br />

(aus Harnsäure, Uraten, Zystin, Xanthin), meist aber auch <strong>für</strong> anorganische<br />

Steine (kalzium-, oxalat-, phosphathaltige).<br />

(4) Als Schädigungsfaktoren können eine wesentliche Bedeutung erlangen:<br />

Harnwegsengen, ggf. auch Blutgerinnselbildung im Nierenbecken nach Verletzungen,<br />

Papillennekrosen (z.B. bei Durchblutungsstörungen), extremer<br />

Wasserverlust bei ungenügendem Flüssigkeitsersatz, schwere Entkalkungsvorgänge<br />

bei langdauernder Immobilisation (kalziumhaltige Steine),<br />

langdauernde Behandlung mit bestimmten Medikamenten, langanhaltende<br />

schwere Enteropathien – z.B. Crohn-Krankheit, Colitis ulcerosa – (oxalathaltige<br />

Steine) sowie Harnwegsinfektionen.<br />

Ist einer der genannten Faktoren als Schädigung zu berücksichtigen, muss<br />

beachtet werden, dass sich nach Harnwegsinfekten – insbesondere mit<br />

ureasebildenden Bakterien – Infektsteine (z.B. Struvitsteine) im Verlauf von<br />

4 – 6 Wochen entwickeln können, während <strong>für</strong> <strong>die</strong> Bildung anderer Steine<br />

mehrere Monate angenommen werden müssen. Sind <strong>die</strong> ursächlich wirkenden<br />

Faktoren ausgeschaltet und der durch sie bedingte Stein entfernt, so ist<br />

bei einer späteren Steinbildung <strong>die</strong> Kausalität erneut zu prüfen.<br />

113 Erkrankungen der ableitenden Harnwege<br />

(1) Die Pyelonephritis ist in Nummer 111 Absatz 6 behandelt.<br />

(2) Die krankhafte Erweiterung des Nierenhohlsystems (Nierenbeckenkelchektasie<br />

verschiedener Schweregrade) kann angeboren oder erworben<br />

sein. Eine erworbene Erweiterung des Nierenhohlsystems ist Schädigungsfolge,<br />

wenn als Folge einer Schädigung eine Abflussbehinderung besteht.<br />

Angeborene Erweiterungen des Nierenhohlsystems können durch schädigende<br />

Ereignisse verschlimmert werden.<br />

(3) Bei Entzündungen der unteren Harnwege ist bei der Anamneseerhebung<br />

besonders auf sexuelle Gewohnheiten und Partnererkrankungen zu achten.<br />

Kälte- und Nässeeinflüsse haben in der Regel keine ursächliche Bedeutung.<br />

Die akuten Entzündungen der unteren Harnwege heilen bei normalen

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